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Neue Mautpflicht auf Bundesstraßen: Gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe Bauen und Technik

Seit dem 1. Juli 2018 gilt die Mautpflicht für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr nur für Bundesautobahnen, sondern auch für deutsche Bundesstraßen.

So sieht es das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes vor.

Landwirtschaftliche Großfahrzeuge mit mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht sind auch dann nicht mautpflichtig auf deutschen Bundesstraßen, wenn sie schneller als 40 km/h fahren können. Quelle: Landpixel

Die Mautpflicht würde prinzipiell auch Land- und Forstwirte treffen, wenn diese mit ihren Traktoren und Erntemaschinen die Bundesstraßen befahren. Um die Land- und Forstwirtschaft zu entlasten, hat der Bund in der Gesetzesnovelle jedoch vorsorglich eine Mautbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h angeordnet.

Nicht berücksichtigt wurden in dem Gesetz allerdings land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die schneller als 40 km/h fahren können. Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat daher Ende Juni kurzfristig eine erweiterte Mautbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge geschaffen, nach der die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nun keine Rolle mehr spielt. Diese auf Kulanzbasis erweiterte Freistellung gilt seit 1. Juni 2018 und wird so lange angewendet, bis ein neues Mautgesetz in Kraft tritt. Damit ist voraussichtlich am 1. Januar 2019 zu rechnen.

Die Regelungen für Land- und Forstwirte sowie Lohnunternehmer im Detail

Das Folgende gilt für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht.

Fahrzeuge bis 40 km/h: Generell keine Mautpflicht

Grundsätzlich gilt: Landwirtschaftliche Fahrzeuge bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (mit oder ohne Hänger), sind immer von der Maut befreit, wenn das Fahrzeug in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder Lohnunternehmen eingesetzt wird, in dem hauptsächlich Land- oder Forstwirtschaft betrieben wird und der Transport von Gütern nur eine untergeordnete Rolle spielt.

Fahrzeuge schneller als 40 km/h: Keine Mautpflicht für Land- und Forstwirte

Landwirtschaftliche Fahrzeuge (mit oder ohne Hänger) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sind dann von der Maut befreit, wenn sie von Land- und Forstwirten für den Transport von üblichen landwirtschaftlichen Gütern und Erzeugnissen für eigene Zwecke, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des Maschinenrings verwendet werden (im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 7, Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)). Laut Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gilt diese Mautbefreiung für Land- und Forstwirte auch dann, wenn für solche Transporte LKW oder Zugmaschinen genutzt werden.

Transportieren Land- und Forstwirte allerdings Güter, die nicht unter §2 Abs. 1 Nr. 7 des GüKG fallen, wird der Transport mautpflichtig. Dabei handelt es sich zum Beispiel um den Transport bereits weiterverarbeiteter Produkte (z. B. tiefgekühltes Gemüse, Holz nach Zuschnitt) oder von Grünabfällen im Auftrag von Kommunen oder Biogasanlagen.

Keine Mautbefreiung für Lohnunternehmer

Die Befreiung von der Maut für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h gilt nicht für Lohnunternehmer. Eine Ausnahme bilden jedoch Leerfahrten, für die keine Mautpflicht besteht.

Im Überblick: Die Regeln zur neuen Mautpflicht auf Bundesstraßen
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des MotorfahrzeugsArt der BeförderungLand- und ForstwirteLohnunternehmer
bis maximal 40 km/hKeine MautpflichtKeine Mautpflicht

> 40 km/h
Transport für eigene Zwecke, Nachbarschaftshilfe oder Maschinenring*Keine MautpflichtMautpflicht
Transport nicht für eigene Zwecke, Nachbarschaftshilfe oder Maschinenring*MautpflichtMautpflicht

* nach §2 Abs. 1 Nr. 7 BüKG

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat ein Merkblatt zum Thema "Mautpflichtige Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft" (Stand 1.7.2018) herausgegeben. Mithilfe dieses Merkblatts können Land- und Forstwirte, Lohnunternehmer, sowie andere in der Branche tätige Unternehmen Schritt für Schritt ermitteln, ob für sie eine Mautpflicht besteht oder nicht.