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Regeln für zulassungsfreie Anhänger Bauen und Technik

Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind unter gewissen Bedingungen von der Zulassungspflicht befreit. Welche dies sind, erfahren Sie hier.

Quelle: landpixel.de

Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind vom Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie nur für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden. Als Anhänger gelten auch Ladewagen, Gülletransporter, Miststreuer oder Häckselwagen. Zugmaschinen dürfen zwei, selbstfahrende Arbeitsmaschinen einen Anhänger ziehen. 

Die Betriebserlaubnis für den zulassungsfreien Anhänger kann gemäß § 4 FZV eine Übereinstimmungsbescheinigung, Datenbestätigung oder Einzelgenehmigung sein. Diese Papiere können zuhause aufbewahrt werden.

Zulassungsfreie Anhänger müssen "25"-Schild tragen

Jeder zulassungsfreie Anhänger muss heckseitig mit einem "25"-Geschwindigkeitsschild gekennzeichnet werden. Wird bei Kontrollen festgestellt, dass dieses Schild fehlt, kann ein Bußgeld erhoben werden.

Wiederholungskennzeichen ist Pflicht

Zulassungsfreie lof Anhänger müssen gemäß § 10 Abs. 8 FZV mit einem Wiederholungskennzeichen gekennzeichnet werden. Dabei kann es sich um das Kennzeichen von irgendeiner zugelassenen Zugmaschine oder einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine des Betriebs handeln. Sind beispielsweise mehrere Schlepper für einen lof Betrieb zugelassen, genügt es, wenn die Anhänger mit dem Wiederholungs-Kennzeichen eines dieser Schlepper versehen sind. Die Kennzeichen müssen den Vorschriften nach § 10 FZV Abs. 2 entsprechen und dürfen z. B. nicht selbst geschrieben sein.
Werden zulassungsfreie Anhänger ausgeliehen, muss das Kennzeichen ausgetauscht werden, damit es beispielsweise im Schadensfall nicht zu Diskussionen mit der Versicherung kommt.

In einem landwirtschaftlichen Zug mit mehreren Hängern gilt für den zulassungsfreien Anhänger die Kfz-Haftpflicht des ziehenden Zugfahrzeugs. Die Betriebshaftpflicht wird bei einem Schaden ohne Zugfahrzeug wirksam. Dies sollte mit dem Versicherer abgeklärt werden.

Quelle: Stefan Dürwald

Achtung: Bei Fahrten mit Anhänger immer mit der Fußbremse bremsen!

Bei Fahrten mit Anhängern immer nur mit der Fußbremse bremsen. Beim Verzögern mit dem joystick oder auch über das Fahrpedal wird kein Bremssignal an den Anhänger weitergeleitet. Druckluftgebremste Anhänger bremsen dann nicht und auch die Bremsleuchten leuchten nicht. In der Folge kommt es zum Aufschieben auf den Traktor, der außer Kontrolle gerät - es kommt schließlich zum Unfall. Der Aufkleber erinnert Sie daran!