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Dieser Aufgabe widmen sich in Deutschland eine ganze Reihe ambitionierter Pflanzenzüchterinnen und Pflanzenzüchter. Entgegen der landläufigen Meinung sind es zumindest hierzulande (noch) nicht einige wenige Global Player, die das Marktgeschehen diktieren. Im Gegenteil: Die im Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. organisierten Firmen sind zu über 80 Prozent kleine und mittelständische Unternehmen, darunter zahlreiche Familienbetriebe. Sie ringen um das, was wesentlich über die Zukunftsfähigkeit von Landwirtschaft und Gartenbau in Deutschland entscheidet: gesunde und ertragreiche Sorten, die dem Klimawandel ebenso trotzen wie invasiven Schädlingen und die unter minimalem Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nachhaltig produziert werden können.
Die Entwicklung einer neuen Sorte kostet Zeit und Geld. Ein bis zwei Millionen Euro hat eine Züchterin oder ein Züchter im Schnitt investiert, bis eine Sorte nach 10 bis 15 Jahren die Marktreife erlangt hat. Um diese enorme Summe wieder einzuspielen, laufende Kosten abzudecken und möglichst auch noch einen Gewinn zu erwirtschaften bleiben nun 25 Jahre – im Fall von Hopfen, Kartoffeln, Reben und Baumarten 30 Jahre – denn solange gelten sowohl deutsche als auch europäische Sortenschutztitel.
Wer eine eigene neu entwickelte Sorte nach Prüfung durch das Bundessortenamt erfolgreich in die sogenannte Sortenschutzrolle hat eintragen lassen, darf damit eine Lizenzgebühr für die Nutzung dieser Sorte erheben. Diese ist dann im Kaufpreis für das Saatgut beziehungsweise Pflanzenmaterial enthalten.
Eine Ausnahmeregelung stellt das sogenannte "Landwirteprivileg" dar: Landwirtinnen und Landwirte, die Erntegut von einer für den Nachbau zugelassenen Sorte gewinnen und einen Teil davon im eigenen Betrieb wieder aussäen möchten (unabhängig davon, zu welchem Zweck), müssen eine Nachbaugebühr an den Sortenschutzinhaber entrichten. Sie beträgt 50 Prozent der Lizenzgebühr. Die Begünstigung beschränkt sich auf einige wenige, landwirtschaftlich genutzte Pflanzenarten, die allerdings den Großteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche ausmachen. Grundsätzlich gilt ansonsten: Ob Saatgut, Steckling oder Edelreiser, geschützte Sorten dürfen zu gewerblichen Zwecken nur vermehrt werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis des Sortenschutzinhabers vorliegt.
Sortenschutzgesetz – Anlage: Arten, von denen Vermehrungsmaterial nachgebaut werden kann
.. es keine Nachbaugebühren gäbe? Dann müssten die Züchtungsunternehmen bereits beim einmaligen Verkauf einer neuen Sorte immens höhere Preise verlangen, um ihre Ausgaben wieder einspielen zu können. Zudem könnten es sich kleine und mittelständische Landwirte kaum noch leisten, neue Sorten erst einmal auszuprobieren. Das Verteilen der Kosten auf gehandeltes Saatgut und Nachbausaatgut sorgt dafür, dass Saatgut und Züchtung bezahlbar bleiben.
Die Nachbaugebühr beträgt die Hälfte der ursprünglichen Lizenzgebühr. Kleinlandwirte sind von der Nachbaugebühr befreit. In beiden Punkten kommt der Sortenschutz den Landwirten also erheblich entgegen. Nach der gesetzlichen Regelung sind Landwirte, die geschützte Sorten nachbauen, verpflichtet, jeweils bis zum Ende des Wirtschaftsjahres (30. Juni) die für das jeweilige Anbaujahr anfallenden Gebühren selbstständig zu ermitteln und an die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) zu überweisen. Bequeme Alternative: Den Nachbau vollständig bis zum 30.06. an die STV melden und eine Rechnung erhalten.
Wer den Stichtag nicht einhält, zahlt mehr: Bei einmaliger Nichtbeachtung die volle Lizenzgebühr anstelle der niedrigeren Nachbaugebühr, bei wiederholter Nichtbeachtung einer EU-geschützten Sorte desselben Sortenschutzinhabers sogar eine vierfache Lizenzgebühr.
Gebühren – auch und gerade die Nachbaugebühren – sind der Lohn der Züchterinnen und Züchter für die von ihnen geleistete Arbeit. Wer sie ihnen vorenthält, begeht damit eine Sortenschutzrechtsverletzung – eine Straftat, die auf Antrag verfolgt wird. Unabhängig von einer Strafverfolgung müssen die Betreffenden mit zum Teil nicht unerheblichen Schadensersatzforderungen rechnen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Bei wiederholter Sortenschutzrechtsverletzung folgt zusätzlich zum Schadensersatz eine Vertragsstrafe. Vor allem aber lohnt es, sich eines bewusst zu machen: Wer die Pflanzenzüchtung schwächt, schadet auch der eigenen Branche und spielt zudem den oft wenig geliebten Großkonzernen in die Hände. Denn Insolvenzen sind auch bei Pflanzenzüchterinnen und Pflanzenzüchtern nicht unbekannt; Neueinsteiger hingegen gibt es nahezu keine auf diesem Gebiet, das wie kaum ein anderes auf Wissen und Erfahrung fußt.