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Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen Weinbau

Rebpflanzungen zur Weinerzeugung müssen nach EU-Recht genehmigt werden. Das entsprechende Genehmigungssystem ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Seitdem müssen Weinbaubetriebe einen Antrag auf Genehmigung stellen.

Quelle: Niklas Kratzsch - stock.adobe.com

Bei den Genehmigungen für Rebpflanzungen sind drei Arten zu unterscheiden:

1) Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte (Übergangsbestimmungen)

Bestanden noch Pflanzungsrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 erteilt wurden, konnten diese in Genehmigungen nach dem neuen System umgewandelt werden. Nach der Umwandlung sind die Genehmigungen maximal drei Jahre gültig. Bis zu diesem Maximum wird die Gültigkeitsdauer der alten Pflanzungsrechte bei der Umwandlung auf die neue Genehmigung übertragen.

Anträge auf Umwandlung konnten bis Ende 2020 gestellt werden. Wenn die Laufzeit dieser Pflanzrechte früher endete, musste der Antrag auf Umwandlung entsprechend früher gestellt und die Pflanzung nach Erhalt der Genehmigung innerhalb der Geltungsdauer des alten Rechtes erfolgen.

2) Genehmigung von Wiederbepflanzungen

Wird eine Fläche gerodet und soll im selben Betrieb wiederbepflanzt werden, so muss das entsprechend beantragt werden. Für den Antrag sind die Stellen zuständig, die auch die Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte genehmigen. Der Antrag muss vor dem Ende des zweiten Wirtschaftsjahres (31. Juli), das auf das Jahr der Rodung folgt, gestellt werden.

Liste der zuständigen Behörden für Wiederbepflanzung

Soll die Wiederbepflanzung auf derselben Fläche erfolgen, die gerodet wurde, gilt allerdings bereits die Meldung der Rodung als Antragstellung. Die Meldung der Rodung muss spätestens zum Ende des Weinwirtschaftsjahres erfolgen, in dem gerodet wurde. Die Wiederbepflanzung muss in dem Betrieb erfolgen, dessen Fläche gerodet wurde, eine Übertragung auf andere Betriebe ist nicht möglich.

3) Genehmigung von Neuanpflanzungen

Rebpflanzungen können auch außerhalb der traditionellen Weinbauregionen vorgenommen werden. Nach Artikel 63 Absatz 1 der VO (EU) 1308/2013 sollen die Mitgliedstaaten jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen in Höhe von einem Prozent ihrer Rebfläche, gemessen am 31. Juli des Vorjahres, zur Verfügung stellen. Allerdings können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz (der aber über Null liegen muss) festlegen, sowie auf regionaler Ebene die Ausstellung von Genehmigungen beschränken. Solche Einschränkungen müssen zu einer geordneten Zunahme von Rebpflanzungen beitragen und durch spezifische Gründe gerechtfertigt sein - zum Beispiel, um ein drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten zu verhindern.

Nach § 7 Weingesetz macht Deutschland bis zum Jahr 2023 Gebrauch von dieser Möglichkeit zur Beschränkung der Genehmigungsfläche. In Deutschland werden derzeit jährlich Genehmigungen für Neupflanzungen nur für 0,3 Prozent der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche neu genehmigt. Dies entspricht einer jährlichen Neuanpflanzungsfläche von rund 310 Hektar. Mit einer anstehenden Weingesetzänderung wird die Anwendung des verringerten Prozentsatzes auf 0,3 % bis zum Jahr 2026 verlängert.

Die Anträge sind jährlich in der Zeit vom 01. Januar bis zum 28 bzw. 29. Februar unter Verwendung des bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhältlichen Antragformulars einzureichen.

Sofern die Summe aller Anträge die für Neuanpflanzungsgenehmigungen festgelegte Gesamtfläche nicht übersteigt, sollen diese alle genehmigt werden - zumindest falls die für die Genehmigungsfähigkeit festgelegten Kriterien erfüllt werden. In Deutschland gilt es lediglich ein Kriterium zu erfüllen: Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er die Neuanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt.

Für den Fall, dass die Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt werden, die zur Verfügung gestellte Fläche übersteigt, kann der Mitgliedstaat die Genehmigung anteilsmäßig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf Grundlage der beantragten Fläche verteilen. Er kann die Genehmigung aber auch teilweise oder ganz nach Prioritätskriterien erteilen. In Deutschland wurde nur ein Prioritätskriterium festgelegt: die steile Hanglage. Hierbei wird eine Fläche mit einer Hangneigung zwischen 15 und 30 Prozent mit 0,5 Punkten und ab einer Hangneigung von mehr als 30 Prozent mit 1 Punkt priorisiert.

302 Hektar mehr Rebfläche in 2023

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat 2023 deutschlandweit rund 302 Hektar neue Rebflächen genehmigt. Die meisten Genehmigungen gab es mit rund 228 Hektar für Flächen in Rheinland-Pfalz. Per Post und über das Online-Antragsverfahren der BLE wurden insgesamt rund 968 Hektar für Neuanpflanzungen beantragt – rund 13 Prozent weniger als 2022.

Allein in Rheinland-Pfalz bewilligte die BLE im Jahr 2023 zusammen rund 228 Hektar neue Rebflächen. Davon entfielen rund 195 Hektar zusätzliche Rebfläche auf das Anbaugebiet Rheinhessen. Laut Statistischem Bundesamt wuchsen im Jahr 2022 in diesem größten Weinanbaugebiet Deutschlands auf 27.312 Hektar Keltertrauben, gefolgt vom Anbaugebiet Pfalz mit 23.698 Hektar.

Im Antragszeitraum (01. Januar bis 28. Februar 2023) hat die BLE insgesamt 2.713 gültige Anträge für Neuanpflanzungen erhalten. Davon konnten 2.698 Anträge genehmigt werden.

Die Verteilung der genehmigten Flächen auf die Bundesländer gestaltet sich 2023 wie folgt:

genehmigte Fläche (in Hektar)

Rheinland-Pfalz

228,04

Baden-Württemberg

16,07

Bayern

11,79

Sachsen-Anhalt

7,69

Mecklenburg-Vorpommern

7,29

Sachsen

5,99

Nordrhein-Westfalen

5,95

Niedersachsen

5,23

Brandenburg

4,99

Schleswig-Holstein

3,67

Hessen

2,97

Thüringen

1,55

Saarland

1,01

Gesamt

302,24

Unterteilt nach Anbauregionen mit geschütztem Ursprung (g.U.) ergeben sich 2023 folgende neue Rebflächen:

Anbaugebiet mit geschütztem
Ursprung (g.U.)

genehmigte Fläche (in Hektar)

Rheinhessen

194,91

Pfalz

20,73

Württemberg

8,32

Saale-Unstrut

8,10

Sachsen

6,70

Franken

6,55

Mosel

4,67

Baden

3,76

Nahe

2,47

Rheingau

1,46

Mittelrhein

1,19

Ahr

0,55

Hessische Bergstraße

0,36

Gesamt

259,77

Hinweis: Die Daten zur geografischen Angabe wurden den Anträgen auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben entnommen, da die Bescheinigung der Länderbehörden nach § 4a der WeinVO entfallen ist.

Weitere rund 17,22 Hektar entfallen auf Landweingebiete und Gebiete ohne geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geografische Angabe (g.g.A.).

Letzte Aktualisierung: 11.10.2023