3) Genehmigung von Neuanpflanzungen
Rebpflanzungen können auch außerhalb der traditionellen Weinbauregionen vorgenommen werden. Nach Artikel 63 Absatz 1 der VO (EU) 1308/2013 sollen die Mitgliedstaaten jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen in Höhe von einem Prozent ihrer Rebfläche, gemessen am 31. Juli des Vorjahres, zur Verfügung stellen. Allerdings können die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz (der aber über Null liegen muss) festlegen, sowie auf regionaler Ebene die Ausstellung von Genehmigungen beschränken. Solche Einschränkungen müssen zu einer geordneten Zunahme von Rebpflanzungen beitragen und durch spezifische Gründe gerechtfertigt sein - zum Beispiel, um ein drohendes Überangebot von Weinerzeugnissen im Verhältnis zu den Marktaussichten zu verhindern.
Nach § 7 Weingesetz macht Deutschland bis zum Jahr 2023 Gebrauch von dieser Möglichkeit zur Beschränkung der Genehmigungsfläche. In Deutschland werden derzeit jährlich Genehmigungen für Neupflanzungen nur für 0,3 Prozent der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche neu genehmigt. Dies entspricht einer jährlichen Neuanpflanzungsfläche von rund 310 Hektar. Mit einer anstehenden Weingesetzänderung wird die Anwendung des verringerten Prozentsatzes auf 0,3 % bis zum Jahr 2026 verlängert.
Die Anträge sind jährlich in der Zeit vom 01. Januar bis zum 28 bzw. 29. Februar unter Verwendung des bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhältlichen Antragformulars einzureichen.
Sofern die Summe aller Anträge die für Neuanpflanzungsgenehmigungen festgelegte Gesamtfläche nicht übersteigt, sollen diese alle genehmigt werden - zumindest falls die für die Genehmigungsfähigkeit festgelegten Kriterien erfüllt werden. In Deutschland gilt es lediglich ein Kriterium zu erfüllen: Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er die Neuanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt.
Für den Fall, dass die Gesamtfläche, für die zulässige Anträge gestellt werden, die zur Verfügung gestellte Fläche übersteigt, kann der Mitgliedstaat die Genehmigung anteilsmäßig nach Hektarverteilung auf alle Antragsteller auf Grundlage der beantragten Fläche verteilen. Er kann die Genehmigung aber auch teilweise oder ganz nach Prioritätskriterien erteilen. In Deutschland wurde nur ein Prioritätskriterium festgelegt: die steile Hanglage. Hierbei wird eine Fläche mit einer Hangneigung zwischen 15 und 30 Prozent mit 0,5 Punkten und ab einer Hangneigung von mehr als 30 Prozent mit 1 Punkt priorisiert.
302 Hektar mehr Rebfläche in 2023
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) hat 2023 deutschlandweit rund 302 Hektar neue Rebflächen genehmigt. Die meisten Genehmigungen gab es mit rund 228 Hektar für Flächen in Rheinland-Pfalz. Per Post und über das Online-Antragsverfahren der BLE wurden insgesamt rund 968 Hektar für Neuanpflanzungen beantragt – rund 13 Prozent weniger als 2022.
Allein in Rheinland-Pfalz bewilligte die BLE im Jahr 2023 zusammen rund 228 Hektar neue Rebflächen. Davon entfielen rund 195 Hektar zusätzliche Rebfläche auf das Anbaugebiet Rheinhessen. Laut Statistischem Bundesamt wuchsen im Jahr 2022 in diesem größten Weinanbaugebiet Deutschlands auf 27.312 Hektar Keltertrauben, gefolgt vom Anbaugebiet Pfalz mit 23.698 Hektar.
Im Antragszeitraum (01. Januar bis 28. Februar 2023) hat die BLE insgesamt 2.713 gültige Anträge für Neuanpflanzungen erhalten. Davon konnten 2.698 Anträge genehmigt werden.
Die Verteilung der genehmigten Flächen auf die Bundesländer gestaltet sich 2023 wie folgt:
genehmigte Fläche (in Hektar) |
Rheinland-Pfalz | 228,04 |
Baden-Württemberg | 16,07 |
Bayern | 11,79 |
Sachsen-Anhalt | 7,69 |
Mecklenburg-Vorpommern | 7,29 |
Sachsen | 5,99 |
Nordrhein-Westfalen | 5,95 |
Niedersachsen | 5,23 |
Brandenburg | 4,99 |
Schleswig-Holstein | 3,67 |
Hessen | 2,97 |
Thüringen | 1,55 |
Saarland | 1,01 |
Gesamt | 302,24 |
Unterteilt nach Anbauregionen mit geschütztem Ursprung (g.U.) ergeben sich 2023 folgende neue Rebflächen:
Anbaugebiet mit geschütztem Ursprung (g.U.) | genehmigte Fläche (in Hektar) |
Rheinhessen | 194,91 |
Pfalz | 20,73 |
Württemberg | 8,32 |
Saale-Unstrut | 8,10 |
Sachsen | 6,70 |
Franken | 6,55 |
Mosel | 4,67 |
Baden | 3,76 |
Nahe | 2,47 |
Rheingau | 1,46 |
Mittelrhein | 1,19 |
Ahr | 0,55 |
Hessische Bergstraße | 0,36 |
Gesamt | 259,77 |
Hinweis: Die Daten zur geografischen Angabe wurden den Anträgen auf Genehmigung von Neuanpflanzungen für Weinreben entnommen, da die Bescheinigung der Länderbehörden nach § 4a der WeinVO entfallen ist.
Weitere rund 17,22 Hektar entfallen auf Landweingebiete und Gebiete ohne geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geografische Angabe (g.g.A.).