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Rechtsformen landwirtschaftlicher Unternehmen Recht

Die Wahl der Rechtsform zählt zu den langfristig wirksamen Entscheidungen im Unternehmen. Sie definiert die Organisationsform eines Unternehmens und bestimmt maßgeblich über die Art der Entscheidungsfindung im Unternehmen.

Zulässige Rechtsformen sind vom Gesetzgeber abschließend geregelt (Typenzwang). Quelle: cruphoto/E+/GettyImagesPlus via Getty Images

Die Frage, welche Rechtsform für ein land- und forstwirtschaftliches (luf) Unternehmen wirtschaftlich zweckmäßig ist, stellt sich nicht nur bei seiner Gründung. Sie stellt sich immer wieder, wenn sich wesentliche persönliche, wirtschaftliche, rechtliche oder steuerrechtliche Rahmenbedingungen geändert haben, die zuvor bei der Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform ausschlaggebend waren.

Im landwirtschaftlichen Unternehmen bietet es sich im Einzelfall an, die gewählte Rechtsform zu überdenken, wenn beispielsweise neue Betriebszweige hinzukommen, größere Investitions- oder Finanzierungsvorhaben geplant sind, ein Generationswechsel stattfindet oder der Wunsch zur Kooperation in Produktion und Vermarktung besteht. Die Überführung eines Unternehmens von einer Rechtsform in eine andere bezeichnet man als Umwandlung.

Rechtsformen sind gesetzlich definiert

Zulässige Rechtsformen sind vom Gesetzgeber abschließend geregelt (Typenzwang). Das Gesellschafts- und Handelsrecht gewährt allerdings vielfältige Gestaltungsspielräume zur Anpassung der vorgesehenen Grundformen an die individuellen Bedürfnisse. In Deutschland bieten sich für privatrechtlich organisierte Unternehmen die in der folgenden Grafik gezeigten Rechtsformen an.

Grafik: Gesellschaftsformen in Deutschland

Quelle: BZL-Heft 1147/2020 Rechtsformen landwirtschaftlicher Unternehmen, S. 7

Broschüre: Rechtsformen landwirtschaftlicher Unternehmen

Detaillierte Informationen zu verschiedenen Rechtsformen sowie Kriterien zur Auswahl einer Rechtsform finden Sie in der BZL-Broschüre Rechtsformen landwirtschaftlicher Unternehmen.

Zur Broschüre

Welche Rechtsform passt zu Ihrem Unternehmen?

Die Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft bietet sich an, wenn

  • die Gesellschafter das Unternehmen führen und gleichzeitig in Teilbereichen mitarbeiten wollen,
  • sie für die Schulden der Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen einzustehen bereit sind (ausgenommen die Kommanditisten der KG),
  • die Verbindung zwischen den Gesellschaftern auf der Basis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit auf Dauer angelegt ist,
  • die Zahl der Gesellschafter nicht zu groß und kein häufiger Gesellschafterwechsel geplant ist,
  • die Grundlage der Kapitalbeschaffung weniger der öffentliche Kapitalmarkt, sondern mehr die persönliche Kreditwürdigkeit ist,
  • weitgehende vertragliche Gestaltungsfreiheit eine essenzielle Vorbedingung einer aussichtsreichen Unternehmensgründung ist,
  • die Gesellschafter in der unmittelbaren Verrechnungsmöglichkeit von Verlust- und Gewinnanteilen einen Vorteil erzielen. Verluste vermindern die persönliche Einkommensteuerschuld und Gewinne unterliegen dem individuellen Steuersatz. Besonderheiten sind bei Kommanditisten zu beachten.

Darüber hinaus verursachen die Personengesellschaften, insbesondere die GbR, die geringsten Gründungs- und laufenden Administrationskosten.
Personenunternehmen haben im Gegensatz zu den Körperschaften ihre Jahresabschlüsse nicht regelmäßig zu veröffentlichen und beim Handelsregister zu hinterlegen, sofern zumindest eine natürliche Person als Vollhafter an der Gesellschaft beteiligt ist.
Da die Vertragsgestaltung formfrei ist, bietet die Personengesellschaft den größten Spielraum für eine individuelle Gestaltung der Satzung.

Probleme für den Fortbestand von Personengesellschaften ergeben sich dann, wenn die Übertragbarkeit der Anteile und ihre Bewertung im Gesellschaftsvertrag nicht geregelt werden oder die erbrechtliche Verfügung eines Gesellschafters mit der Formulierung im Gesellschaftsvertrag nicht identisch ist.

Die Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) stehen für luf Unternehmen in der Regel nicht zur Verfügung (§ 3 Abs. 1 HGB). Nach § 3 Abs. 2 HGB kann die Eintragung im Handelsregister jedoch ab bestimmten Größenordnungen zumindest für die KG herbeigeführt und dadurch der landwirtschaftliche Betrieb dem Handelsrecht unterstellt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser nach seiner Art und seinem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Personengesellschaften eignen sich zur Bildung einer Tierhaltungskooperation nach § 51 BewG. Und eine GbR bietet sich zur Vorbereitung der gleitenden Betriebsübergabe auf die nächste Generation an.

Die Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft ist dann vorzuziehen, wenn

  • deren Geschäfte nicht nur durch die Gesellschafter, sondern auch durch Dritte geführt werden sollen,
  • Zwecke verfolgt werden, die die Zugehörigkeit der Gesellschafter überdauern sollen (Mitgliederwechsel),
  • die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden soll,
  • die Beschaffung zusätzlichen Eigenkapitals durch Verkäufe von Gesellschaftsanteilen erwogen wird,
  • die Veröffentlichung des Jahresabschlusses sowie die mit der Rechtsform verbundenen erhöhten einmaligen und laufenden Kosten nicht hinderlich sind,
  • die Besteuerung des Einkommens der Gesellschaft mit 15 Prozent Körperschaftsteuer sowie mit Gewerbesteuer, das Teileinkünfteverfahren bei Ausschüttungen an die Gesellschafter und die fehlende Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten bei den Anteilseignern (besteht in Einzelunternehmen und Personengesellschaften) nicht als Nachteil angesehen werden.

Die Risiken für Kapitalgesellschaften bei der Anteilsübertragung und -bewertung sind geringer als bei Personengesellschaften. Die Satzungen unterliegen größerer Formstrenge, Veränderungen bedürfen der notariellen Beurkundung und der Eintragung im Handelsregister.

Infolge der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen gelten strenge Regeln zur Kapitalerhaltung und bei Unwirtschaftlichkeit. Die Gewinn- und Verlustverteilung ist oft mehr kapitalorientiert und weniger frei gestaltbar als bei Personenunternehmen.

Die eingetragene Genossenschaft

Für die eingetragene Genossenschaft gelten im Wesentlichen die gleichen Aspekte wie für die Kapitalgesellschaften, insbesondere die AG. Genossenschaften werden aber in den Rechts- und auch Wirtschaftswissenschaften hinsichtlich ihrer Eignung als luf Unternehmensform unterschiedlich bewertet. Folgende Unterschiede sind bemerkenswert:

  • In der betriebswirtschaftlichen Literatur wird die Genossenschaft zur Führung von Unternehmen nur am Rande erwähnt. Ihr werden lediglich die Mitglieder unterstützende Funktionen zugewiesen (Selbsthilfegrundsatz).
  • Das Genossenschaftsmitglied ist an den stillen Reserven grundsätzlich nicht beteiligt. Daraus kann eine unzureichende Eigenkapitalbildung folgen, wenn es zu einer Vollausschüttung der Gewinne kommt, weil die Mitglieder nur so am vollen Gewinn teilhaben. Im Statut kann festgesetzt werden, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. Scheidet ein Mitglied aus, erhält es lediglich das Geschäftsguthaben zurück. Das Statut kann ihm aber zusätzlich seinen Anteil an der Ergebnisrücklage zubilligen (§ 73 Abs. 3 GenG).
  • Die Übertragung der Genossenschaftsanteile ist regelmäßig im Statut nicht vorgesehen. Deshalb vollzieht sich die Rechtsnachfolge so: Ausscheiden durch Kündigung des Mitglieds und Neueintritt des Rechtsnachfolgers mit Zustimmung der Genossenschaft (§ 76 GenG). Mit dem Tod eines Genossen geht die Mitgliedschaft auf den Erben über, der mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, ausscheidet. Das Statut kann auch bestimmen, dass der Erbe die Mitgliedschaft fortsetzt (§ 77 GenG).
  • Kündigungen von Mitgliedern führen zu Eigenkapitalabfluss, Mitgliederzugänge zur Eigenkapitalerhöhung. Im Ergebnis hat die Genossenschaft im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften ein schwankendes Eigenkapital. AG und GmbH sind dagegen „geschlossene Veranstaltungen“, sobald die Aktien oder Geschäftsanteile ausgegeben sind.
  • Das Stimmrecht der Mitglieder ist unabhängig von der Zahl ihrer gehaltenen Genossenschaftsanteile (§ 43 Abs. 3 GenG). Es gilt die Regel: „Eine Person, eine Stimme“. Ausnahmsweise kann das Statut einem Mitglied bis zu drei Stimmen gewähren. Dies kann zur Folge haben, dass die Mitglieder wenig geneigt sind, weiteres Eigenkapital zuzuführen.
  • Die Fremdorganschaft ist im Vergleich zur AG eingeschränkt, denn die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat müssen Genossen sein (§ 9 Abs. 2 GenG).
  • Steuerlich werden die Produktivgenossenschaften wie die Kapitalgesellschaften behandelt. Es gibt aber die steuerliche Besonderheit, dass die Genossenschaften durch Rückvergütungen, die als Betriebsausgaben bei ihnen abgesetzt werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Gewinn mindern können (§ 22 KStG).
  • Während bei den Kapitalgesellschaften Ein-Personen-Unternehmen möglich sind, beträgt bei der Genossenschaft die Mindestzahl drei Mitglieder.

Die Satzung, deren Veränderungen, die Mitgliederversammlung und die Eintragungen im Genossenschaftsregister bedürfen im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften keiner notariellen Form.

Die GmbH & Co. KG

Diese Rechtsform vermittelt nahezu alle Vorteile einer Personengesellschaft, vermeidet aber ihren hauptsächlichen Nachteil, die unbeschränkte Haftung einer der beteiligten natürlichen Personen. Die Haftung der Gesellschaft ist auf das Stammkapital der GmbH und die Einlagen der Kommanditisten beschränkt.

Die GmbH & Co. KG eignet sich für Unternehmen mit vielen Gesellschaftern sowie zur Lösung von Führungs- und Nachfolgeproblemen durch die Möglichkeit eines fremden Managements, da sie eine einheitliche Vertretung und Geschäftsführung durch den GmbH-Geschäftsführer ermöglicht. Der Tod oder das Ausscheiden von Gesellschaftern gefährden die Gesellschaft weniger als in der GbR oder in der KG. Im Erbfall kann die Unternehmensfortführung, auch bei Aufteilung des Vermögens unter mehreren Erben, reibungslos gewährleistet werden. Die GmbH als Komplementär kann nicht „sterben“, sie kann lediglich aufgelöst werden (z. B. durch Beschluss, Insolvenz, Vermögenslosigkeit). So verbindet die GmbH & Co. KG Vorteile von GmbH und KG. Die GmbH & Co. KG hat aber auch Nachteile:

  • komplizierte rechtliche Konstruktion,
  • Verwaltung zweier Rechtsformen (KG, GmbH, Aufstellung gesonderter Jahresabschlüsse und Steuererklärungen, Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften analog den Kapitalgesellschaften),
  • geringere Kreditwürdigkeit als bei Personengesellschaften ohne Haftungsbeschränkung,
  • eingeschränkte steuerliche Verlustverrechnungsmöglichkeiten (§ 15a EStG): Verluste kann der Kommanditist nur dann mit seinen anderen Einkünften ausgleichen, wenn durch diese Verluste kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Verluste, die nicht ausgeglichen werden dürfen, können nur im Wege des Verlustrück- oder -vortrags Berücksichtigung finden.

Die GmbH & Co. KG eignet sich grundsätzlich gut für luf Unternehmen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist aber eine GmbH & Co. KG, die Land- und Forstwirtschaft (LuF) betreibt, in jedem Fall Gewerbebetrieb, wenn nur die GmbH persönlich haftet und nur diese GmbH oder Nichtgesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Dies gilt nicht, wenn zur Geschäftsführung der KG neben der GmbH auch ein Kommanditist berufen ist: In diesem Fall hat die GmbH & Co. KG Einkünfte aus LuF und die Gewerbesteuer entfällt. Besteht jedoch Gewerbesteuerpflicht, ermäßigt diese im Regelfall mit dem 3,8-fachen anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag bei den einzelnen Gesellschaftern die tarifliche Einkommensteuer (§ 35 EStG), sodass die Gewerbesteuerbelastung faktisch nahezu kompensiert wird.

Grafik: Vergleich ausgewählter Rechtsformen

Quelle: BZL-Heft 1147/2020 Rechtsformen landwirtschaftlicher Unternehmen, S. 63

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wahl der richtigen Rechtsform einem komplexen Zusammenwirken vielfältiger Faktoren unterliegt. Daher können die hier gemachten Angaben nur Anhaltspunkte liefern, aber keinesfalls die umfassende sachverständige Beratung durch Fachleute ersetzen. Für die Ausführungen kann aufgrund der Komplexität des Sachgebiets trotz sorgfältiger Recherche keine Haftung übernommen werden.

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