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Transportiert ein Landwirt seine eigenen land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Erzeugnisse und Bedarfsgüter zum Betrieb bzw. zum Feld oder zu den Verwertungsstellen gilt dies nicht als gewerblicher Transport. Es handelt sich um Beförderungen von lof-Erzeugnissen und Bedarfsgütern für eigene Zwecke und damit gilt für alle eigenen oder angemieteten Fahrzeuge des Betriebes, auch mit Lkw und Sattelzug, der § 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (Befreiungsvorschrift, GüKG), der deutlich niedrigere Anforderungen setzt.
Das gleiche gilt für die Mitglieder eines Maschinenrings oder für Lohnunternehmer (allerdings nur mit Zugmaschinen und Anhängern), wenn der Auftrag von einem Landwirt kommt.
Sobald ein lof-Erzeugnis in den Besitz eines Gewerbebetriebes übergegangen ist, wird es ein gewerbliches Gut und seine Beförderung damit zu einem gewerblichen Transport. Dies ist etwa der Fall, wenn im Rahmen der Silagebereitung der Silomais des Landwirts vom Lohnunternehmer im Auftrag des Biogasanlagenbetreibers zur Anlage transportiert wird.
Um zu vermeiden, dass ein Transport gewerblich wird, können die Lieferverträge so angepasst werden, dass das Gut erst nach Erreichen des Gewerbetriebes in dessen Besitz übergeht. Erfolgen im obigen Beispiel die Silagebereitung und das Ausbringen der Gärreste im Auftrag und auf Rechnung des Landwirts, handelt es sich wieder um einen landwirtschaftlichen Transport.
Das bringt im Vergleich erhebliche Erleichterungen mit sich. Dies betrifft zum Beispiel die Befreiung von der KfZ-Steuer. Zudem muss keine Erlaubnis für den Güterverkehr beantragt werden und bei der Fahrerlaubnis ist die Klasse T ausreichend. Die folgende Tabelle gibt einen groben Überblick über die wesentlichen Unterschiede:
Vorschrift | für lof-Betrieb | für Gewerbebetrieb | Gewerblicher Biomassetransport |
---|---|---|---|
Zulassung Anhänger | ab 25 km/h | ab 6 km/h | ab 6 km/h |
Kfz Steuerbefreiung | ja | nein, mind. für einen Monat versteuern | nein, mind. für einen Monat versteuern |
Überwachung | jährlich HU (Hauptuntersuchung), halbjährlich SP (Sicherheitsprüfung) | jährlich HU, halbjährlich SP | jährlich HU, halbjährlich SP |
Fahrerlaubnis | Klasse T, ab 18 Jahre | Klasse CE, ab 21 Jahre | Klasse T, ab 18 Jahre |
Befreiung vom § 2 GüKG | ja | nein | nein |
Kontrollgerät für Traktor | nein, wenn lof Zwecke im Umkreis von 100 km | ja, Kfz mehr als 40 km/h | ja, Kfz mehr als 40 km/h |
Berufskraftfahrer Qualifizierung | nein, gemäß § 2 GüKG bzw. FE T | ja, Kfz mehr als 45 km/h | nein, weil FE T |
Autor: Günter Heitmann, DVR