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Die Düngeverordnung - Welche Regeln gelten für Landwirtschaft und Gartenbau? Die Düngeverordnung - Welche Regeln gelten für Landwirtschaft und Gartenbau?

Die neue Düngeverordnung trat zum großen Teil am 1. Mai 2020 in Kraft. Maßnahmen in den roten Gebieten gelten seit Januar 2021. Was hat sich für Landwirtinnen und Landwirte verändert?

Mit der neuen Düngeverordnung wurden 2020 die Regeln für die Düngung noch einmal deutlich verschärft.
Quelle: landpixel.de

Ende März 2020 hat der Bundesrat der aktuellen Düngeverordnung zugestimmt. Damit wurden die Vorschriften für die Düngung in Landwirtschaft und Gartenbau noch einmal deutlich verschärft: Besonders streng sind die Regeln in den sogenannten roten Gebieten – das sind jene Regionen, die eine starke Grundwasserbelastung aufweisen. 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Die Regelungen der neuen Düngeverordnung traten nicht alle gleichzeitig in Kraft. Es gibt bundesweite Regeln – sie gelten seit dem 01. Mai 2020 – und solche, die sich nur auf die roten Gebiete beziehen. Letztere traten erst am 01. Januar 2021 in Kraft. Auf dieses Vorgehen hatte sich die Bundesregierung – angesichts der damaligen Coronakrise – mit der EU einigen können. Damit blieb den Ländern mehr Zeit für die von der EU geforderte Neuausweisung der roten Gebiete nach bundeseinheitlichen Kriterien.

Neues Düngegesetz beschlossen

Im Mai 2023 wurde ein von Cem Özdemir geplanter Entwurf des sogenannten Düngegesetzes beschlossen, welches noch in diesem Jahr in Kraft treten soll. Mit diesem soll der Grundstein für verlässliche Düngeregeln gelegt werden und Verursacher stärker in die Pflicht genommen werden. Auch mit einer Überprüfung der Düngeverordnung ist demnächst zu rechnen.

Diese bundesweiten Regeln sind seit dem 01. Mai 2020 gültig

Für die Düngung entlang von Gewässern gelten verschärfte Regeln.
Quelle: landpixel.de

Schlagbezogene Aufzeichnungspflicht statt Nährstoffvergleich

Den Nährstoffvergleich gibt es nicht mehr. Stattdessen müssen die Betriebe auf jedem Schlag die ausgebrachten Nährstoffmengen (Stickstoff und Phosphor) dokumentieren. Diese dürfen den errechneten Düngebedarf nicht überschreiten. Falsche oder unvollständige Aufzeichnungen können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro (statt wie vorher 10.000 Euro) geahndet werden.

Neue Sperrfristen zur Düngerausbringung

Für das Ausbringen von phosphathaltigen Düngemitteln auf Acker- und Grünland wurde eine flächendeckende Sperrfrist vom 01. Dezember bis 15. Januar eingeführt. Die Sperrfrist für Kompost und Festmist wurde um zwei Wochen verlängert – gilt also jetzt vom 01. Dezember bis 15. Januar.

Verbot von Düngung auf gefrorenem Boden

Stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel (auch Festmist und Kompost) dürfen nicht auf gefrorenem Boden ausgebracht werden. Die Ausnahme, dass auf tagsüber aufgetautem Boden Dünger ausgebracht werden darf, wurde gestrichen.

Veränderte Abstandsregelungen zu Gewässern

Zwischen Gewässer und Feldrand darf bei unterschiedlich steilen Hanglagen auf einem Streifen von X Metern kein Dünger ausgebracht werden:

  • ab 5 Prozent Hanglage: auf 3 Metern (vorher 1 Meter)
  • ab 10 Prozent Hanglage: auf 5 Metern (vorher 4 Meter)
  • ab 15 Prozent Hanglage: auf 10 Metern (vorher 5 Meter)
  • Außerdem gilt ab 5 Prozent Hangneigung:
    • Düngemittel sind auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten (für bestelltes Ackerland gelten gesonderte Regeln).
    • Für landwirtschaftlich genutzte Flächen wird eine verpflichtende Begrünung vorgeschrieben, in einem Bereich von fünf Metern an den Ufern. Die begrünten Flächen können anderweitig genutzt werden, etwa als Weideflächen. Diese Regelung wurde mit einer Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes festgeschrieben, das am 29. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt I verkündet wurde.

Verkürzte Einarbeitungszeit

Flüssige Wirtschaftsdünger müssen auf unbestelltem Ackerland innerhalb einer Stunde – statt wie bisher in vier – eingearbeitet werden (gilt ab 01. Februar 2025).

Maximal 80 Kilogramm Gesamt-Stickstoff auf Grünland

Die Aufbringmenge von flüssig organischen Düngern auf Grünland und mehrjährigem Feldfutter im Herbst wurde auf 80 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr begrenzt.

Neuausweisung der roten Gebiete beschlossen

Im Juli 2022 haben sich Bund und Länder auf eine Neufassung der sogenannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) geeinigt. Die Landesdüngeverordnungen und Gebietsausweisungen wurden daraufhin an die EU-Kommission übermittelt, die das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland am 01. Juni 2023 einstellte.

Diese Änderungen gelten in den roten Gebieten (seit 01. Januar 2021)

Düngebedarf minus 20 Prozent

Die zulässige Höchstmenge für Stickstoff wurde in den roten Gebieten um 20 Prozent niedriger angesetzt als der ermittelte Bedarf. Maßgeblich ist der Durchschnitt der Flächen, die der Betrieb in dem roten Gebiet bewirtschaftet. Ausnahmen gelten für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe (also auch Öko-Betriebe), die weniger als 160 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr (davon nicht mehr als 80 Kilogramm als Mineraldünger) ausbringen.

Schlagbezogene Obergrenze von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr

Die 2017 bereits eingeführte Obergrenze für die Ausbringung von organischen und organisch-mineralischen Düngern in Höhe von 170 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr gilt nun flächengenau und nicht mehr für den Durchschnitt aller Flächen.

Die geforderte pauschale Reduzierung der Düngung um 20 Prozent in roten Gebieten gilt nicht für Betriebe, die bereits gewässerschonend arbeiten, wie z. B. Öko-Betriebe.
Quelle: landpixel.de

Verbot der Herbstdüngung bei Raps, Wintergerste und Zwischenfrüchte

Die Düngung von Winterraps und Wintergerste sowie von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung im Herbst wurde verboten. Ausnahmen: Raps (Bodenprobe: weniger als 45 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr) und Zwischenfrüchte (wenn Kompost oder Festmist zum Einsatz kommen).

Stickstoffdüngung Sommerkulturen nur mit Zwischenfrucht

Kulturen, die nach dem 01. Februar gesät/gepflanzt werden, dürfen nur dann mit Stickstoff gedüngt werden, wenn vorher eine Zwischenfrucht angebaut wurde (Ausnahme bei spät geernteter Vorfrucht im Herbst und in besonders trockenen Gebieten).

Veränderte Sperrfristen zur Düngerausbringung

Sperrfrist bei Kompost und Festmist (drei Monate): 01. November bis 31. Januar (vorher ein Monat: 15. Dezember bis 15. Januar).
Sperrfrist bei Grünland (vier Monate): 1. Oktober bis 31. Januar (vorher drei Monate: 1. November bis 31. Januar).

Maximal 60 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland

Begrenzung der Ausbringung flüssig organischer Dünger auf Grünland im Herbst auf 60 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar und Jahr.

Broschüre: Düngeverordnung 2020

Die BZL-Broschüre informiert über die aktuelle Rechtslage und beschreibt und erklärt Aufbringungsbeschränkungen, Sperrzeiten und Obergrenzen für organische Düngemittel. Ein Schwerpunkt sind auch die Informationen zu den Regelungen in mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten. Die Broschüre steht zunächst nur als Downloadversion zur Verfügung.

Zur Broschüre

Gemischte Reaktionen auf Düngeverordnung

Um die Düngung in Deutschland wird viel diskutiert. So verwunderte es auch nicht, dass die neue Düngeverordnung sehr gemischte Reaktionen hervorrief. Der Präsident des Deutschen Bauernverbandes Joachim Rukwied stellte in einer Pressemeldung klar, dass der DBV eindeutig zum Gewässerschutz stehe, die Verordnung aber als fachlich mangelhaft beurteile. Eine bedarfsgerechte Düngung der Kulturpflanzen und Zwischenfrüchte sei danach nicht mehr möglich, so Rukwied. Ähnlich kritisch äußerten sich einige Landesbauernverbände.

Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) forderte als Reaktion auf die Verabschiedung der neuen Düngeverordnung eine möglichst verursachergerechte Ausweisung von Gebieten und die Festlegung von praxisgerechten und angemessenen regionalen Regelungen.

Umwelt- und Öko-Verbände, die schon seit Jahren auf wirksamere Düngeregeln drängten, begrüßten die Verschärfung des Düngerechts zwar grundsätzlich. Ihnen ging die neue Düngeverordnung aber noch nicht weit genug. Nach Meinung des Bund für Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) sei hinreichend wissenschaftlich belegt, dass vor allem zu viele Tiere auf zu wenig Fläche und zu viel Kunstdünger für die Nitratproblematik verantwortlich seien. Hier müsse nachgebessert werden, so der BÖLW damals.

Dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) zufolge brauche es strukturelle Lösungen jenseits des Düngerechts, um das Problem dauerhaft zu lösen. Nutztierhaltung und Ackerbau müssten so umgebaut werden, dass sie den gesellschaftlichen Erwartungen an Tierwohl, Klima- und Umweltschutz entsprechen, so der BUND.

Auch aus Sicht des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) reichten die Änderungen der Düngeverordnung zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie nicht aus. Die Verordnung enthalte weiterhin zu viele Ausnahmen und Schlupflöcher, sodass keine nachhaltige Reduzierung der Düngemengen in den roten Gebieten zu erwarten sei, so der BDEW damals.

Dokument zum runterladen: Foliensatz: Düngeverordnung kompakt

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Dokumentenbeschreibung: In der Zusammenstellung finden Sie eine kompakte Zusammenfassung wichtiger Inhalte der Düngeverordnung vom 01. Mai 2020. Damit erhalten Sie schnell und in konzentrierter Form einen Überblick über die Anforderungen der DüV.

Hintergrund: Düngeverordnung von 2017 reichte der EU-Kommission nicht

In vielen Gebieten Deutschlands sind die Nitratwerte im Grundwasser zu hoch. Die EU-Kommission fordert daher schon seit vielen Jahren, dass Deutschland mehr Anstrengungen im Gewässerschutz unternimmt.

Die Bundesregierung verabschiedete daraufhin 2017 eine neue Düngeverordnung mit strengeren Regeln. Die reichte der EU-Kommission jedoch nicht. Sie kritisierte die zu geringe Stringenz der Maßnahmen in den roten Gebieten. Außerdem war ihr der Kontrollwert, das heißt der jährlich zulässige Stickstoffüberschuss beim Nährstoffvergleich zu hoch. Dies würde, so die EU-Kommission, eine kontinuierliche und nach Düngeverordnung zulässige Überdüngung nach sich ziehen und wäre mit der europäischen Nitratrichtlinie nicht vereinbar. Die Brüsseler Behörde verlangte daher Nachbesserungen.

Im Februar 2020 legte die Bundesregierung daraufhin einen mit der EU abgestimmten neuen Entwurf vor, dem der Bundesrat am 27. März 2020 zustimmte.

Letzte Aktualisierung 28.09.2023

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