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Erbschaftssteuer in der Landwirtschaft Erbschaft

Im Erbfall gilt es häufig, in einer persönlich schwierigen Zeit eine Vielzahl von Dingen gleichzeitig zu regeln. Dazu gehört unter anderem die Erbschaftssteuer. Doch wie hoch ist die Erbschaftssteuer und welche Freibeträge und Steuerbefreiungen sind möglich?

Irgendwann übernimmt die nächste Generation: Über Themen wie Erbschaftssteuer und Hofübergabe sollten sich landwirtschaftliche Familien frühzeitig informieren.
Bild: countrypixel / Fotolia.com

Landwirtschaftliche Familien sollten persönliche Risiken wie Berufsunfähigkeit und Todesfall in jedem Fall gut absichern. Erst dann kommt die Vermögensbildung. Gerade in der Landwirtschaft, wo oft ein großes Betriebsvermögen existiert, kommt dem Thema Erbschaftssteuer eine hohe Bedeutung zu. Daher ist es hilfreich, sich bereits frühzeitig über anfallende Steuersätze und Freibeträge zu informieren und zu prüfen, inwiefern sogar eine komplette oder teilweise Steuerbefreiung möglich ist.

Wie hoch der zu veranschlagende Steuersatz ausfällt, lässt sich der folgenden Tabelle entnehmen.

Ebschaftssteuersatz
Steuerpflichtiges Erbe* bis einschließlich... Steuersatz (%) in der Steuerklasse
I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

* Nach Abzug der Freibeträge

Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erbes gibt es jedoch Freibeträge, die beispielsweise Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ganz erheblich entlasten. Sie können bis zu einer halben Million Euro betragen. Genaueres verrät die nachfolgende Tabelle.

Freibeträge in Euro
Steuer-klasse Verwandtschaftsgrad des Erben Hausrat Andere persönliche Gegenstände Allgemeiner Freibetrag Versorgungs-freibetrag
I Ehegatte 41.000 12.000 500.000 256.000
Eingetragener Lebenspartner 41.000 12.000 500.000 256.000
Kinder, Stiefkinder 41.000 12.000 400.000 10.300 bis 52.000
Kinder der Kinder und Stiefkinder (Enkel) 41.000 12.000 200.000  
Eltern, Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 41.000 12.000 100.000  
II Eltern, Großeltern bei Erwerb unter Lebenden 12.000 20.000  
Geschwister 12.000 20.000  
Neffen, Nichten 12.000 20.000  
Adoptiv-, Schwieger- und Stiefeltern 12.000 20.000  
Schwiegerkinder 12.000 20.000  
Geschiedene(r) Ehegatte/-gattin 12.000 20.000  
III Alle übrigen Erwerber, z. B. Lebensgefährte/
-gefährtin
12.000 20.000  

Steuerbefreiung: Zwei Wege führen zum Ziel

Noch mehr Entlastung als Freibeträge schafft die Steuerbefreiung. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Die „Verschonungsoption“: Hier fällt die Steuer vollständig weg, wenn der Betrieb mindestens sieben Jahre nach dem Erbfall fortgeführt wird. Bei mehr als 15 Beschäftigten müssen Erbende zusätzlich nachweisen, dass die Lohnsumme der nächsten sieben Jahre insgesamt 700 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Oder einfacher ausgedrückt: Die bisherige Lohnsumme muss über den Zeitraum von sieben Jahren mindestens beibehalten werden. Die Lohnsumme umfasst alle Löhne und Gehälter einschließlich Sachleistungen und anderer Bezüge und Vorteile, die in einem Wirtschaftsjahr gezahlt werden. Was genau dazu gehört und was nicht, steht im § 13a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG).
  2. Die „Regelverschonung“: Danach werden der Erbin oder dem Erben 85 Prozent der Erbschaftssteuer erlassen, wenn sie den Betrieb fünf Jahre lang weiterführen. Bei der Wahl der Regelverschonung müssen sie außerdem nachweisen, dass in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 400 Prozent nicht unterschritten wird.

Ausnahmen bei der Lohnsummenregelung

Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitenden sind von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Für Betriebe mit sechs bis fünfzehn Beschäftigten gilt eine abgemilderte und gestaffelte Form. Bei sechs bis zehn Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme 500 Prozent (Optionsverschonung) bzw. 250 Prozent (Regelverschonung), bei elf bis fünfzehn Beschäftigten 565 Prozent bzw. 300 Prozent.

Verschonungsbedarf prüfen lassen

Wird die Vermögensgrenze von 26 Millionen Euro überschritten, was in der Land- und Forstwirtschaft nur selten der Fall ist, verringert sich der Verschonungsabschlag um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro. Ab einem Betrag von 90 Millionen Euro fällt er ganz weg.

Bei einem Vermögen von mehr als 26 Millionen Euro können Landwirtinnen und Landwirte statt den Verschonungsabschlag zu beantragen, auch den Verschonungsbedarf prüfen lassen. Kann ein Erbe nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Erbschaftssteuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen, wird sie ihm erlassen. Als verfügbar gilt die Hälfte des bereits vorhandenen Vermögens sowie das erhaltene, aber nicht begünstigte Vermögen, zum Beispiel Wertpapiere.

Letzte Aktualisierung 17.11.2023

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