Um Direktzahlungen zu erhalten, müssen Auflagen für Umwelt- und Klimaschutz und eine gute Betriebsführung erfüllt werden. Die bisher geltenden „Cross-Compliance"-Vorschriften und die „Greening"-Maßnahmen werden ersetzt durch die „Konditionalität“. Diese setzt sich – ähnlich Cross-Compliance – zusammen aus den beiden Blöcken Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und den Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ).
Die Grundanforderungen an die Betriebsführung leiten sich aus dem bestehenden Fachrecht ab (z. B. Regelungen zu Düngung, Tierseuchen) und wurden im Wesentlichen aus der alten Förderperiode in die neue GAP übernommen. Entfallen sind die Regelungen zur Registrierung und Kennzeichnung von Tieren, die künftig nicht mehr Bestandteil der Konditionalität sind. Für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die die neuen gekoppelten Tierprämien beantragen, bleiben diese Anforderungen hingegen bestehen. Neu hinzu kommt die sogenannte soziale Konditionalität, die insbesondere fachrechtliche Regelungen zu Arbeitsrecht und zur Arbeitssicherheit enthält. Die Einführung, Überwachung und Kontrolle der sozialen Konditionalität wird für alle Mitgliedstaaten ab 2025 verpflichtend.
Der zweite Block der Konditionalität ist in neun sogenannten GLÖZ-Standards zusammengefasst. Sie legen Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest, unter anderem dass 4 Prozent der Ackerflächen stillgelegt und für eine Selbstbegrünung oder aktive Begrünung vorgehalten werden müssen. Es wird 3 Meter breite Gewässerrandstreifen geben, auf denen nicht gedüngt und kein Pflanzenschutz angewendet werden darf. Dauergrünlandflächen in Natura-2000-Gebieten dürfen nicht mehr gepflügt werden – diese und weitere Einzelmaßnahmen kommen dem Umwelt- und Naturschutz zugute.