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Das bisherige Verfahren aus Cross Compliance und Greening ist abgelöst worden von der neuen Konditionalität mit höheren Auflagen beispielsweise bei den Themen Fruchtwechsel, Winterbegrünung oder Grünlanderhalt.
Das bekannte Gerüst der GAP ist bereits im EU-Recht festgelegt und bleibt auch in der kommenden Förderperiode bestehen: So wird weiter am Zwei-Säulen-Modell und an einer Fortführung der Direktzahlungen als Beitrag zur Einkommenssicherung der Landwirtinnen und Landwirte festgehalten. Umwelt- und Klimaleistungen der Landwirtschaft werden in der neuen Förderperiode ab 2023 jedoch deutlich umfassender gefördert werden als bisher.
Die wichtigsten Änderungen stellen wir Ihnen im Folgenden vor.
Um Direktzahlungen zu erhalten, müssen Auflagen für Umwelt- und Klimaschutz und eine gute Betriebsführung erfüllt werden. Die bislang geltenden „Cross-Compliance"-Vorschriften und die „Greening"-Maßnahmen wurden ersetzt durch die „Konditionalität“. Diese setzt sich – ähnlich Cross-Compliance – zusammen aus den beiden Blöcken Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und den Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ).
Die Grundanforderungen an die Betriebsführung leiten sich aus dem bestehenden Fachrecht ab (z. B. Regelungen zu Düngung und Pflanzenschutzmitteleinsatz) und wurden im Wesentlichen aus der alten Förderperiode in die neue GAP übernommen. Entfallen sind die Regelungen zur Registrierung und Kennzeichnung von Tieren, die künftig nicht mehr Bestandteil der Konditionalität sind. Für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, die die neuen gekoppelten Tierprämien beantragen, bleiben diese Anforderungen hingegen bestehen. Neu hinzu kommt die sogenannte soziale Konditionalität, die insbesondere fachrechtliche Regelungen zu Arbeitsrecht und zur Arbeitssicherheit enthält. Die Einführung, Überwachung und Kontrolle der sozialen Konditionalität ist für alle Mitgliedstaaten seit 2025 verpflichtend.
Der zweite Block der Konditionalität ist in neun sogenannten GLÖZ-Standards zusammengefasst. Sie legen Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest. Es gibt 3 Meter breite Gewässerrandstreifen, auf denen nicht gedüngt und kein Pflanzenschutz angewendet werden darf, Dauergrünlandflächen in Natura-2000-Gebieten und auf kohlenstoffreichen Böden dürfen nicht mehr gepflügt werden – diese und weitere Einzelmaßnahmen kommen dem Umwelt- und Naturschutz zugute.
23 Prozent der Direktzahlungen werden ab 2023 für die sogenannten Öko-Regelungen verwendet werden. Diese Leistungen zu erbringen, ist für die Betriebe freiwillig. Antragstellende, die teilnehmen, haben im Unterschied zu den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) der Zweiten Säule einen Rechtsanspruch auf die Zahlungen. Wer sich diese Gelder sichern möchte, muss dafür Leistungen für Umwelt-, Klimaschutz oder die Biodiversität erbringen, die über die Konditionalität hinausgehen. Derzeit gibt es sieben Öko-Regelungen, aus denen Landwirtinnen und Landwirte wählen können. In Deutschland sind das folgende Maßnahmen:
Die Öko-Regelungen sind in § 20 GAPDZG (GAP-Direktzahlungen-Gesetz) und Anlage 5 der GAPDZV (GAP-Direktzahlungen-Durchführungsverordnung) geregelt.
Die Umschichtung der Mittel aus der Ersten in die Zweiten Säule soll schrittweise gesteigert werden – bis auf 15 Prozent im Jahr 2026. Die erste Erhöhung von acht auf zehn Prozent gab es bereits im Jahr 2023.
Laut Beschluss der Agrarministerkonferenz (AMK) vom 26. März 2021 sollen die Umschichtungsmittel zweckgebunden in den Bereichen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, tiergerechte Haltung und Tierwohl, Schutz der Ressource Wasser, Ökolandbau und über die Ausgleichszuglage in benachteiligten Gebieten eingesetzt werden.
Die Umverteilungsprämie, das heißt der Zuschuss für die ersten Hektare eines Betriebes, ist von sieben auf zwölf Prozent der Direktzahlungen erhöht worden. Diesen Zuschuss erhalten Landwirtinnen und Landwirte für die ersten 60 Hektar, und zwar in zwei Stufen: Ca. 69 Euro pro Hektar für die ersten 40 Hektare und ca. 41 Euro pro Hektar für den 41. bis 60. Hektar. Ziel dieser Prämie ist es, kleinere und mittlere Betriebe in Deutschland stärker zu unterstützen.
Eine Degression oder Kappung der Agrarzahlungen gibt es nicht.
Die “Junglandwirte-Förderung” ist deutlich erhöht worden. Das GAPDZG sieht vor, dass Junglandwirtinnen und Junglandwirten bis zu einem Alter von 40 Jahren nicht mehr ca. 40 Euro/ha, wie in der vorangegangenen Förderperiode, sondern ca. 134 Euro/ha für bis zu 120 Hektar gewährt werden (vorher waren es 90 Hektar).
Für die Förderfähigkeit als Junglandwirt ist eine berufliche Qualifikation nachzuweisen, etwa durch eine Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Landwirtschaft oder einen Studienabschluss im Agrarbereich oder die erfolgreiche Teilnahme an Bildungsmaßnahmen zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Umfang von mindestens 300 Stunden oder eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche in einem landwirtschaftlichen Betrieb.
Neu sind gekoppelte Zahlungen für Mutterschafe, Ziegen und Mutterkühe. Zwei Prozent der Direktzahlungen sind dafür vorgesehen – das entspricht etwa 85 Millionen Euro pro Jahr. Tierhalterinnen und Tierhalter sollen jährlich ca. 39 Euro für jede Mutterziege und jedes Mutterschaf und ca. 88 Euro für jede Mutterkuh erhalten. Wer eine gekoppelte Mutterkuhprämie beantragt, darf keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse herstellen und abgeben.
Der GAP-Strategieplan für Deutschland wurde erstmals von der Europäischen Kommission am 21. November 2022 genehmigt. Der genehmigte Strategieplan ist die Grundlage für die Direktzahlungen der Ersten Säule und für die Zahlungen aus der Zweiten Säule ab 2023. Die nationalen Gesetze und Verordnungen zur Umsetzung der GAP und die Landesrichtlinien für Maßnahmen der Zweiten Säule wurden und werden im Bundesgesetzblatt oder den Ministerialblättern der Länder veröffentlicht und sind bzw. werden in Kraft treten. Jährlich gibt es die Möglichkeit für Mitgliedstaaten, sich Änderungen am GAP-Strategieplan von der EU-Kommission genehmigen zu lassen. Davon hat Deutschland bereits mehrfach Gebrauch gemacht bzw. aufgrund vom geänderten EU-Rechtsrahmen Gebrauch machen müssen: Mittlerweile sind wir bei Version 5.1 des deutschen GAP-Strategieplan, der mittlerweile über 2200 Seiten umfasst.
Letzte Aktualisierung 03.06.2025
Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG. bmel.de
GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG. bmel.de
GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG. bmel.de
Viertes Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes. bmel.de