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Zum Begriff Ackerland zählen auch brachliegende Flächen inkl. Stilllegungen nach GLÖZ 8 sowie aufgrund einer Ökoregelung oder Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM) stillgelegte Flächen. Ebenso zählen begrünte Randstreifen von untergeordneter Bedeutung mit einer Höchstbreite von 15 Metern, die an eine Ackerfläche angrenzen, zum Ackerland. Eine Fläche, auf der Gras ausgesät wird, bleibt Ackerland auch nach dem Anbau einer Mischung von Gras und Leguminosen oder der Aussaat einer solchen Mischung nach dem Anbau von Gras.
Eine Agrar-Photovoltaik-Anlage ist eine auf einer landwirtschaftlichen Fläche errichtete Anlage zur Nutzung von solarer Strahlungsenergie. Die Bearbeitung der Fläche unter Einsatz üblicher landwirtschaftlicher Methoden, Maschinen und Geräte ist weiterhin möglich. Durch die Anlage darf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche um höchstens 15 Prozent verringert werden. Als beihilfefähig gelten dann 85 Prozent der zugrundeliegenden Fläche.
Agroforstsysteme sind beihilfefähig, wenn sie auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland auf der Fläche mit vorrangigem Ziel der Rohstoffgewinnung oder Nahrungsmittelproduktion Gehölzpflanzen angebaut werden und ein positiv geprüftes Nutzungskonzept für den Gehölzpflanzenanbau vorliegt.
Eine starke Einschränkung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf einer beihilfefähigen Fläche ist nicht gegeben bei der Lagerung von
Sofern eine landwirtschaftliche Parzelle erstmalig in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen aufgenommen werden soll oder erstmalig beantragt wird oder nach drei Jahren Unterbrechung erneut beantragt wird, hat der Betriebsinhaber seine Verfügungsberechtigung nachzuweisen. Ausgenommen sind Parzellen, die im Rahmen von Flurbereinigungen neu zugeteilt wurden.
Flächen des Betriebsinhabers, die aus begrünten Randstreifen, Pufferstreifen an Gewässerrändern, Blühflächen und -streifen, Gehölzstreifen, Altgrasstreifen oder -flächen, Landschaftselementen oder Bejagungsschneisen bestehen, bilden auch bei Angabe unterschiedlicher Nutzungscodes zusammen mit dem angrenzenden Schlag des Betriebsinhabers jeweils eine landwirtschaftliche Parzelle.
Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) -System umfasst spätestens ab dem 1. Januar 2024 ein Flächenmonitoringsystem.
Eine Streuobstwiese ist Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt.
Das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, mit dem Ziel, wieder Gras oder Grünfutterpflanzen anzubauen, ist binnen Monatsfrist nach dem Umpflügen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Der Sammelantrag ist spätestens bis zum 15. Mai eines jeden Jahres bei der zuständigen Behörde einzureichen, auch wenn der Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Der letzte Termin zur Änderung oder vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Sammelantrags ist der 30. September des Antragsjahres. Wird der Sammelantrag nach dem 31. Mai eingereicht, wird er abgelehnt.
Anmerkung: Das nationale Gesetzgebungsverfahren ist im Wesentlichen abgeschlossen. Rechtsstand dieses Betrags ist der 1. Dezember 2023.
Letzte Aktualisierung 10.04.2024