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Welche Änderungen und Neuheiten bringt das Antragsjahr 2025? GAP 2025 - Was ist neu?

Die GAP soll einfacher und zielgerichteter werden. In 2025 sind nun Änderungen in Kraft getreten, die vor allem die Konditionalitätsauflagen vereinfachen und Öko-Regelungen für Landwirte attraktiver gestalten sollen. Erfahren Sie, was jetzt für die Antragsstellung wichtig ist.

Die Neuregelungen für die GAP ab 2025 sollen die EU-Agrarförderung in Deutschland weiter vereinfachen.
Bild: Adobe Stock/ValentinValkov

Nach europaweiten Bauernprotesten, die sich auch gegen die überbordende Komplexität und Bürokratie in der Agrarpolitik richteten, hat die EU-Kommission im Frühjahr 2024 ein Vereinfachungspaket zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) auf den Weg gebracht. Rat und das EU-Parlament sind den Vorschlägen der Kommission gefolgt. Das EU-Basisrecht wurde Mitte 2024 entsprechend angepasst.

In der Folge wurden auf nationaler Ebene das GAP-Konditionalitäten-Gesetz, das GAP-Direktzahlungen-Gesetz, die jeweils zugehörigen Verordnungen sowie die GAP-InVeKoS-Verordnung angepasst. Daraus ergeben sich folgende Änderungen und Neuheiten für das GAP-Antragsjahr 2025 im Bereich der sogenannten “1. Säule” der GAP:

Prämien für Ökoregelungen (ÖR)

Der Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent wird bis zum Ende der Förderperiode verstetigt. Das bedeutet, dass bei unterplanmäßiger Beantragung der Ökoregelungen – das jährliche Budget liegt bei rund einer Milliarde Euro – der Auszahlungsbetrag um bis zu 30 Prozent höher ausfallen kann als es die geplanten Einheitsbeträge vorsehen.

ÖR 1a (nicht produktive Flächen)

Die einzelbetriebliche Obergrenze wird von sechs auf acht Prozent des förderfähigen Ackerlandes angehoben. Unverändert bleiben allerdings die Prämienstufen: Das erste Prozent behält den geplanten Einheitsbetrag von 1.300 €/ha, das zweite Prozent 500 €/ha und die Prozentpunkte zwei bis höchstens acht werden mit dem geplanten Einheitsbetrag von 300 €/ha honoriert. Der erste Hektar ÖR1a-Brache wird für Betriebe mit mehr als 10 Hektar Ackerland unabhängig von der prozentualen Obergrenze in jedem Fall mit der höchsten Prämienstufe honoriert.

Wird eine ÖR1a-Brache nach Ernte der Hauptkultur im Vorjahr nicht der Selbstbegrünung überlassen, sondern aktiv begrünt – was nach wie vor bis zum 31. März des Antragsjahres erfolgen kann – ist eine Saatgutmischung zu verwenden, die mindestens fünf krautartige zweikeimblättrige Arten enthält.

ÖR 1b (Anlage von Blühstreifen und -flächen auf ÖR1a-Flächen)

Die Mindestbreite von 5 Metern für Blühstreifen wird flexibilisiert; sie muss auf der “überwiegenden Länge” des Blühstreifens eingehalten werden.

ÖR 1d (Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland)

Brachen und Blühflächen eigenen sich besonders gut, um Gewässerrandstreifen, auf denen der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ohnehin untersagt ist, ökologisch aufzuwerten.
Bild: Landvolk Niedersachsen

Es muss weiterhin mindestens ein Prozent des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebes in die Verpflichtung eingebracht werden, die höchste Prämienstufe von 900 €/ha wird jedoch unabhängig von der prozentualen Obergrenze für bis zu einem Hektar gewährt. Altgrasstreifen dürfen nun auch länger als zwei Jahre auf derselben Fläche stehen bleiben, allerdings ist das Mulchen im gesamten Antragsjahr untersagt. Nach dem 31. August muss daher eine Nutzung in Form von Beweidung oder Schnittnutzung einschließlich Abfuhr des Mähguts erfolgen.

Ein Altgrasstreifen muss mindestens 0,1 Hektar groß sein und ist bis zu einem Umfang von 20 Prozent einer Dauergrünlandfläche förderfähig. Abweichend davon sind Altgrasstreifen bis zu einer Größe von 0,3 Hektar auch dann förderfähig, wenn sie mehr als 20 Prozent der Fläche ausmachen. Das heißt, für Kleinstflächen unter 0,3 Hektar kann auch der gesamte Schlag als Altgrasstreifen angemeldet werden und ist als solcher förderfähig.

ÖR 2 (Anbau vielfältiger Kulturen)

Der beetweise Anbau von mindestens fünf verschiedenen Gemüsekulturen, Kräutern, Gewürzen oder Zierpflanzen auf mindestens 40 Prozent des förderfähigen Ackerbaus des Betriebs ohne Brachen erfüllt die Anforderung "mindestens fünf verschiedene Hauptkulturen", befreit jedoch nicht davon Leguminosen im Umfang von mindestens 10 Prozent anzubauen. Zur Auslegung des Begriffs “beetweise” sei darauf hingewiesen, dass die zusammenhängende Anbaufläche einer einzelnen Kulturart unter der Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle liegen muss, also jeweils unter 1000 qm. 

Es wird unterschieden zwischen feinkörnigen Leguminosen-Mischkulturen (mehr als 50 Prozent feinkörnige Leguminosen neben etwaigen Mischungspartnern) und grobkörnigen Leguminosen-Mischkulturen (mehr als 50 Prozent grobkörnige Leguminosen neben etwaigen Mischungspartnern), die als zwei unterschiedliche Hauptfruchtarten angesehen werden. “Sonstige Mischkulturen” werden in Wintermischkulturen (nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr etabliert) und Sommermischkulturen (zur Ernte im selben Jahr) unterschieden. Alle Mischkulturen mit Mais zählen im Rahmen der Ökoregelung 2 bereits im Antragsjahr 2025 zur Hauptfruchtart Mais.

ÖR 3 (Beibehaltung Agroforstsysteme)

Die Größen- und Abstandsvorgaben wurden gelockert: Der Gehölzstreifen darf 2 bis 40 Prozent der förderfähigen Ackerland- oder Dauergrünlandfläche ausmachen, seine Breite darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr als 25 Meter betragen. Der größte Abstand zwischen zwei Streifen darf auf der überwiegenden Länge nicht mehr als 100 Meter betragen, der kleinste Abstand zwischen zwei Streifen muss auf der überwiegenden Länge mindestens 20 Meter betragen.

Der Mindestabstand zu Waldrändern, Hecken, Baumreihen und Feldgehölzen muss auf der überwiegenden Länge 20 Meter betragen, Abstandsregelungen zu Gewässerläufen entfallen.

ÖR 4 (Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs)

Auch Gehegewild wird bei der Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten (GVE) berücksichtigt, und zwar mit 0,15 GVE für Damwild und 0,3 GVE für Rotwild.

ÖR 6 (Verzicht chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel auf Acker- oder Dauerkulturflächen)

Förderfähige Kulturen sind auch Hirse und Pseudogetreide wie Quinoa, Amarant oder Buchweizen.

Landwirtschaftliche Mindesttätigkeit

Möchte man eine landwirtschaftliche Fläche erhalten, die nicht produktiv genutzt wird, reicht es, sie jedes zweite Jahr vor dem 16. November zu mulchen, zu mähen und das Schnittgut abzutransportieren oder sie aktiv zu begrünen.

Hauptsächliche Nutzung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit

Die Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche zur Pflege angrenzender Gewässer und Gehölze – einschließlich der Lagerung des Aushubs oder Schnittguts bis 90 Tagen – schränkt die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht ein.

Aufhebung der Höchstgrenze von 85 Prozent für Flächen mit Agri-Photovoltaik-Anlagen

Entscheidend für die Förderfähigkeit ist jetzt die tatsächlich landwirtschaftlich nutzbare Fläche, die sich ergibt, wenn man die von der Agri-Photovoltaik-Anlage beeinträchtigte Fläche abzieht. 

Gekoppelte Direktzahlungen

Die Fördervoraussetzungen für gekoppelte Zahlungen für Mutterschafe und -Ziegen haben sich deutlich vereinfacht, außerdem sind die Prämien um 10 Prozent angehoben worden.
Bild: Landvolk Niedersachsen

Die geplanten Einheitsbeträge werden angehoben: Für Mutterschafe und -ziegen für das Antragsjahr 2025 von 33,83 Euro auf 39,00 Euro pro Tier, und für das Antragsjahr 2026 von 32,89 Euro auf 37,89 Euro pro Tier. Für Mutterkühe erhöht sich der Betrag von 76,76 Euro auf 87,72 Euro im Jahr 2025 und von 73,60 Euro auf 84,22 Euro im Jahr 2026. 

Bei den gekoppelten Zahlungen für Schafe entfällt die Stichtagsregelung Bisher wurden nur Tiere berücksichtigt, die am 1. Januar gemäß Viehverkehrsordnung in der entsprechenden Altersgruppe gemeldet waren. Auch die Vorgabe eines Mindestalters von 10 Monaten wird abgeschafft.

Förderfähig sind Mutterschafe- und ziegen, die im relevanten Haltungszeitrum (15. Mai bis 15. August) im Betrieb gehalten werden und ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind.

Konditionalität

Antragstellende mit einer beantragten Fläche von maximal 10 Hektar sind von Kontrollen und Sanktionen bezüglich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und Standards zum Guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) ausgenommen.

GLÖZ 1 - Dauergrünlanderhalt

Bei Antrag auf Dauergrünlandumwandlung zur Narbenerneuerung auf Pachtflächen ist die Zustimmung des Eigentümers nicht mehr erforderlich. Auch die Umwandlung einer Dauergrünlandfläche in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche bedarf keiner förderrechtlichen Genehmigung mehr. Dies gilt auch innerhalb der Kulissen von GLÖZ 2 (Feuchtgebiete und Moore) und GLÖZ 9 (umweltsensibles Dauergrünland in Natura 2000 Gebieten).

GLÖZ 2 - Schutz kohlenstoffreicher Böden

Das Pflug- und Umwandlungsverbot von Dauergrünland gilt nicht bei einer Umwandlung in eine Paludikultur außerhalb von Natura 2000 und sonstigen naturschutzrechtlich gesicherten Gebieten. Das Umwandlungsverbot von Dauerkulturen in Ackerland wurde auf Obstbaum-Dauerkulturen beschränkt. Für die Neuansaat, Neupflanzung oder Rodung einer Dauerkultur darf von dem Verbot “keine Bodenwendung tiefer als 30 cm” abgewichen werden.

GLÖZ 5 - Erosionsschutz

Für zertifiziert ökologisch wirtschaftende Betriebe gibt es Ausnahmen vom grundsätzlichen Pflugverbot in den Wassererosionsschutzkulissen: Diese dürfen vor dem Anbau einer frühen Sommerkultur – außer bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von mehr als 45 cm – eine sogenannte Winterfurche herstellen, das heißt die Fläche im Herbst/Winter pflügen und anschließend zur Frostgare ohne weitere Bearbeitung bis zum 15. Februar liegen lassen. In der Kulisse Wasser 2 gilt zudem, dass Ökobetriebe unmittelbar vor Anbau einer Sommerkultur in weiter Reihe pflügen dürfen, wenn sie zuvor eine winterharte Zwischenfrucht/Untersaat angebaut haben.

GLÖZ 6 - Bodenbedeckung in sensiblen Zeiten

Den berufsständischen Rufen nach Abschied einer “Kalenderlandwirtschaft” wurde gefolgt: Auf ein feststehendes Datum für den Beginn des Zeitraumes der Mindestbodenbedeckung auf 80 Prozent des betrieblichen Ackerlands wird nun verzichtet. Stattdessen wird auf die “Grundsätze der guten fachlichen Praxis” verwiesen und das Ende des Antragsjahres gilt nun als Ende des Zeitraums für das Vorhandensein der Mindestbodenbedeckung im Winterhalbjahr. Auch bei den “Frühen Sommerkulturen” wird auf eine konkrete Datumsvorgabe verzichtet und stattdessen auf eine Aussaat oder Pflanzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt von Sommergetreide (ohne Mais und Hirse), Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben und anderen Kulturen hingewiesen. 

GLÖZ 7 - Fruchtwechselregelung

Ab 2026 zählen Mais-Mischkulturen auch bei der Fruchtwechselvorgabe nach GLÖZ 7 zur Hauptkultur Mais. Für die Ökoregelung 2, Anbau vielfältiger Kulturen, gilt dies bereits ab 2025.

Es gilt für Antragstellende folgende parallel nebeneinander geltende Anforderungen zu erfüllen:

  1. Schlagbezogen müssen innerhalb von drei Jahren mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden.
  2. Betriebsbezogen müssen auf mindestens 33 Prozent der Ackerflächen ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht erfolgen.

Abweichend von den Vorgaben zu Ökoregelung 2 zählen bezüglich GLÖZ 7 Mais-Mischkulturen erst ab 2026 zur Hauptkultur Mais. Ansonsten bleiben die Ausnahmen bezüglich der Fruchtwechselvorgabe bestehen (beispielsweise für Roggen in Selbstfolge, mehrjährigen Kulturen, Gras- und Grünpflanzenanbau).

GLÖZ 8 - Flächen zur Steigerung der Biodiversität in der Agrarlandschaft

Die Pflichtstilllegung von vier Prozent des betrieblichen Ackerlands wurde aufgehoben. Das Beeinträchtigungs- und Beseitigungsverbot von Landschaftselementen bleibt erhalten.  

Soziale Konditionalität

Seit 2025 ist der Erhalt von Fördergeldern zusätzlich an die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Standards zu Arbeits- und Gesundheitsschutz gekoppelt.
Bild: Landpixel

Seit dem 1. Januar 2025 ist der Erhalt von GAP-Fördergeldern an die Einhaltung bestimmter sozialer Standards gebunden, nämlich den nationalen Umsetzungsregelungen zu den EU-Richtlinien 2019/1152 (transparente Arbeitsbedingungen), 89/391/EWG (Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer) und 2009/104/EG (Sicherheit bei Benutzung von Arbeitsmitteln). Für Deutschland sind diesbezüglich die in Anlage 7 GAPKondV aufgeführten Rechtsvorschriften mit den genannten anzuwendenden Bestimmungen einschlägig.

Die Soziale Konditionalität richtet sich somit an alle antragstellenden landwirtschaftlichen Betriebe mit angestellten Mitarbeitenden einschließlich Auszubildenden. Festgestellte Verstöße (das heißt bei unanfechtbaren Anordnungen, Bußgeldern oder Gerichtsentscheidungen) führen zu Kürzungen von Fördergeldern.

Die Anforderungen des geltenden deutschen Rechts an die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie die Arbeitgeberpflichten werden durch die bislang schon zuständigen Behörden kontrolliert. Da kein Mindestkontrollumfang vorgegeben ist, ergeben sich durch die Einführung der Sozialen Konditionalität für Antragsstellende keine zusätzlichen Prüfungen oder Kontrollen. Die SVLFG stellt auf ihrer Webseite einen digitalen Selbstcheck zu den Themen Sicherheit und Gesundheit zur Verfügung 

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Letzte Änderung dieser Seite am 25.03.2025