Um die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Erstmalige Niederlassung als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb.
- Im Jahr der Niederlassung und am Ende des Jahres der erstmaligen Beantragung nicht älter als 40 Jahre.
- Spätestens im fünften Jahr nach der Niederlassung muss der Antrag erstmalig gestellt worden sein.
- Eine natürliche Person kann für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung nicht mehr als einmal berücksichtigt werden.
- Die Regelungen für die Junglandwirteförderung in Personengesellschaften und juristischen Personen ändern sich ab 2023 im Vergleich zur alten Förderperiode nur wenig. Unter gewissen Bedingungen ist auch eine Junglandwirteförderung in Agrargenossenschaften und Aktiengesellschaften möglich.
Neu ist, dass die Antragstellenden
- über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereiches Landwirtschaft verfügen oder
- einen Studienabschluss im Bereich der Agrarwirtschaft oder
- an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes in einem Umfang von 300 Stunden erfolgreich teilgenommen haben oder
- eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitnehmer/-in mit mindestens 15 Wochenstunden nachweisen oder
- als mithelfende oder mithelfender Familienangehörige/-r krankenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müssen.
Sofern bereits nach der „alten“ Regelung Junglandwirteprämie bezogen wird, die Fünfjahresfrist aber noch in den neuen Förderzeitraum ab 2023 hineinragt, wird die Junglandwirte-Einkommensstützung für den verbleibenden Teil des Zeitraums nach den neuen Konditionen gezahlt. Das gilt in diesen „Altfällen“ auch, sofern die künftig geforderte berufliche Qualifikation nicht nachgewiesen werden kann.
Bezugsdauer ist längstens fünf Jahre ab Erstantrag auf jährlich zu stellendem Antrag. Die Höhe der Zahlung beträgt bis maximal 120 ha jeweils 134 €/ha.
Anmerkung: Das nationale Gesetzgebungsverfahren ist im Wesentlichen abgeschlossen. Rechtsstand dieses Betrags ist der 1. Dezember 2023.
Letzte Aktualisierung 10.04.2024