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Direktvermarktung: Diese Regeln gelten generell Dossier Direktvermarktung Teil 1

Die Direktvermarktung ist für viele landwirtschaftliche Betriebe ein wichtiger Betriebszweig – insbesondere in dicht besiedelten Gebieten profitieren Landwirte von der Nähe zum Kunden. Umso wichtiger ist die Kenntnis über geltende gesetzliche Regelungen.

Ist der Einstieg in die Direktvermarktung geplant, sollte man sich über bestehende Regelungen und die Gewerbeordnung informieren.
Bild: Monkey Business/stock.adobe.com

Für den direkten Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Während vor einigen Jahren der klassische Hofladen oder Marktstand dominierte, werden landwirtschaftliche Betriebe heutzutage immer kreativer. Neben Selbstpflückangeboten und Straßenverkauf sind auch Automaten eine mittlerweile sehr beliebte Form der Direktvermarktung. Wir zeigen im Folgenden auf, welche wichtigen rechtlichen Regeln bei der Direktvermarktung generell beachtet werden müssen.

Erster Schritt: Die Anzeigepflicht

Ein Hofladen lässt sich nach deutschem Recht nur eröffnen, wenn vorab die zuständigen Stellen informiert wurden. Wir sprechen hierbei von der sogenannten Anzeigepflicht: Nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) ist das offene Ladengeschäft als stehendes Gewerbe bei der Gemeinde am Sitz des Ladengeschäfts anzuzeigen.

Die landwirtschaftliche Urproduktion sowie Aufarbeitungs- und Verpackungsarbeiten stellen noch kein Gewerbe nach der Gewerbeordnung dar. Liegt jedoch eine Überschreitung des in der Landwirtschaft üblichen Rahmens vor, hat man es mit einer anzeigepflichtigen gewerblichen Tätigkeit zu tun, beispielsweise bei der Verarbeitung eigener Erzeugnisse in zweiter Stufe oder fremder Erzeugnisse. Auch wenn der Anteil des Warenzukaufs über 10 Prozent des Umsatzes liegt, trifft dies zu.

Zum Verkauf mit Automaten äußert sich die GewO ebenfalls. So muss der Gewerbetreibende beispielsweise zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anbringen.

Verkauf im Reisegewerbe

Neben dem stehenden Gewerbe mit einem festen Standort werden landwirtschaftliche Erzeugnisse auch oft über das sogenannte Reisegewerbe nach GewO vertrieben, beispielsweise auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Ein Reisegewerbe betreibt unter anderem die selbständige Person, die gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3) oder, ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft. Hierfür ist grundsätzlich eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich. Zuständig ist die Gemeinde, in der die den Antrag stellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Eine Reisegewerbekarte benötigt unter anderem nicht,

  1. wer selbstgewonnene (schließt das „Gewinnen“ durch Mitarbeiter des Landwirts ein) Erzeugnisse (bis zur ersten Verarbeitungsstufe) der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt,
  2. wer auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinengesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt,
  3. wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel (auch alkoholische Getränke) oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt (regelmäßige Touren),
  4. wer gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet,
  5. wer das Reisegewerbe in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt,
  6. wer andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht.

Außerdem kann die zuständige Behörde für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen vom Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen. Wer als selbstständiger Gewerbetreibender aufgrund der vorstehenden Nummern 3 und 5 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, muss dem Landratsamt dennoch den Beginn des Gewerbes anzeigen.

Regeln für das Reisegewerbe

Landwirtschaftliche Waren dem Verbraucher direkt anbieten – die Art der Direktvermarktung bestimmt auch den bürokratischen Prozess.
Bild: tibanna79/stock.adobe.com

Im Reisegewerbe nicht mehr verboten ist das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern und Rebpflanzgut bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, Garten- und Weinbaus. Da der Gesetzgeber keine Gefahr mehr für die Verbreitung von Schädlingen und Krankheiten durch mangelhafte Pflanzen sah, fielen die Verbote weg.

Welche Produkte im Falle der Weiterverarbeitung noch zu den selbstgewonnenen Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Geflügelzucht, der Imkerei sowie der Jagd und Fischerei zählen, ist in der GewO nicht eindeutig geklärt. Die Befreiung für diese Produkte gilt jedenfalls nur so lange, wie die Grenze der Urproduktion (bis zur ersten Verarbeitungsstufe, zum Beispiel bei Kleinvieh die Zerlegung bis zur Hälfte) nicht überschritten wird.

Landwirte auf dem Wochenmarkt

Wenn ein Wochen- oder Bauernmarkt auf Antrag des Veranstalters (zum Beispiel Bauernmarkt-Verein) von der Gemeinde festgesetzt wird, ist weder eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO noch eine Reisegewerbekarte erforderlich.

Welche Produkte aus der Landwirtschaft hierbei angeboten werden dürfen, definiert § 67 der GewO näher. Auf Wochenmärkten nicht abgegeben werden dürfen beispielsweise:

  • Alkoholische Getränke, wenn die Ausgangsstoffe nicht aus einer Eigenproduktion stammen,
  • Rohmilch, ausgenommen gekühlte und verpackte Vorzugsmilch,
  • frisches Fleisch untersuchungspflichtiger Tiere, außer aus speziellen Verkaufswagen nach DIN 10500 (im Einzelfall beim Veterinäramt nachfragen),
  • nicht mit dem Erzeugercode gekennzeichnete unsortierte Eier aus eigener Legehennenhaltung.

Das gilt für den Straßenverkauf

Der Straßenverkauf wird gerne für saisonale Produkte eingesetzt, beispielsweise Spargel oder Erdbeeren. Wenn also nun von einem Fahrzeug, das an einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Parkplatz steht, Waren verkauft werden, handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung. Sie liegt nur dann nicht vor, wenn sich die Benutzung der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs hält, beispielsweise durch die bloße Auslieferung von bestellter Ware oder einem Straßenhandel von Fahrzeugen aus, wenn sich das Fahrzeug fast dauernd in Bewegung befindet und es nur hin und wieder kurz anhält.

Im Regelfall handelt es sich bei Straßenverkauf innerorts um eine Sondernutzung. Dann muss von der Gemeinde oder von der Straßenverkehrsbehörde eine Erlaubnis zu dieser Nutzung eingeholt werden. Der Antrag auf Sondernutzung sollte bereits Art und Ausmaß (wie oft, auf welchen Straßen, Parkplätzen usw.) der beabsichtigten Nutzung enthalten.

Vorsicht beim Aufstellen von Werbeschildern

Auch für die Direktvermarktung und das Aufstellen von Schildern gibt es Regeln, über die sich Landwirte im Vorhinein informieren sollten.
Bild: Elke Hötzel/stock.adobe.com

Ohne Werbung keine Kunden – doch auch bei aufgestellten Schildern müssen rechtliche Regelungen beachtet werden insbesondere, wenn sie ortsfest sind. Wird beispielsweise für eine Direktvermarktung ab Feld (außerorts) ein Hinweisschild aufgestellt, stellt auch das eine Sondernutzung dar und bedarf einer Genehmigung. Der Antrag ist bei der Baubehörde zu stellen. Diese beteiligt die Naturschutzbehörde und die Straßenverwaltung. Die Werbeschilder dürfen ohne Erlaubnis nicht auf öffentlichem Grund und Boden aufgestellt werden und müssen außerdem festgelegte Abstände zum Straßenrand wahren.

Die Schilder sollten nur einen Hinweis auf das Produkt enthalten (zum Beispiel Erdbeeren, Obst) oder ein Piktogramm. Preise oder ähnliches dürfen von der Straße aus nicht zu erkennen sein; dies würde den Autofahrer zu sehr ablenken und stellt damit eine Verkehrsgefährdung dar. Weiter muss sichergestellt sein, dass der Verkaufsstand über einen Feldweg erreichbar ist, um ein sicheres Aus- und Einfahren der Kunden ohne Behinderung des Verkehrs auf der Straße zu ermöglichen. Weiter ist für genügend Halteraum Sorge zu tragen, um ein Parken der Kunden auf der Straße zu vermeiden.

Straßenverkehrsrecht beachten

Bei allen Arten der Vermarktung sollten die Verantwortlichen stets dafür sorgen, dass niemand gefährdet wird. So ist das Anbieten von Waren auf der Straße verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer erheblich abgelenkt werden können. Das Verbot gilt auch dann, wenn der Verkauf zwar neben der Straße stattfindet, sich jedoch auf den Verkehr auswirkt (zum Beispiel durch Schaulustige). Bei der Straßenverkehrsbehörde kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Letzte Aktualisierung 20.08.2024

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