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Wichtiges Grundlage zur Kennzeichnung von Lebensmitteln ist die Lebensmittel-Informationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 – LMIV). Sie regelt die Kennzeichnung von Lebensmittel bei der Abgabe an Endverbraucher, einschließlich der Abgabe in und an Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.
Ein „vorverpacktes Lebensmittel“ ist laut Verordnung jede Verkaufseinheit, die für den Endverbrauch und für das Angebot in der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und einer Verpackung besteht, in die das Lebensmittel verpackt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpackung das Lebensmittel ganz oder teilweise umschließt. Entscheidend ist, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder verändert wird.
Verpflichtende Angaben für vorverpackte Lebensmittelsind unter anderem:
Da es je nach Produkt und Vermarktungsart zu Ausnahmen kommen kann, sollten sich Lebensmittel-Hersteller bei den zuständigen Behörden, beispielsweise die Industrie- und Handelskammern, über die für sie geltenden Bestimmungen informieren.
Alle Pflichtangaben sind an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft anzubringen. Sie können sich direkt auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett befinden.
Die Schriftgröße ist vorgeschrieben: Die Pflichtangaben eines Lebensmittels müssen in mindestens 1,2 Millimeter großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“ – aufgedruckt werden, was eine gute Lesbarkeit sicherstellt. Bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm² beträgt, beträgt die Schriftgröße mindestens 0,9 mm.
Die Bezeichnung, die Nettofüllmenge und gegebenenfalls der Alkoholgehalt müssen im selben Sichtfeld erscheinen. Direktvermarktende sollten sich im Einzelfall und vor einem Etikettendruck beraten lassen.
Die Bezeichnung eines Lebensmittels gibt Auskunft darüber, um was für ein Lebensmittel es sich handelt. Es gibt rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, diese sind entweder in Produktverordnungen oder im Deutschen Lebensmittelbuch definiert. Gibt es keine rechtlich festgelegte Bezeichnung, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es diese nicht gibt, mit einer beschreibenden Bezeichnung versehen.
Die Bezeichnung des Lebensmittels enthält oder wird ergänzt durch Angaben zum physikalischen Zustand des Lebensmittels oder zu besonderen Behandlungen, die es erfahren hat (zum Beispiel pulverisiert, wieder eingefroren, gefriergetrocknet), sofern das Fehlen der Angabe den Käufer oder die Käuferin in die Irre führen könnte. Bei Lebensmitteln, die vor dem Verkauf tiefgefroren wurden und aufgetaut verkauft werden, wird der Bezeichnung des Lebensmittels der Hinweis „aufgetaut“ hinzugefügt.
Dem Zutatenverzeichnis ist eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Die Zutaten sind mit ihrer Bezeichnung anzugeben.
Eine Zutat ist jeder Stoff (und jedes Erzeugnis) einschließlich der Zusatzstoffe sowie jeder Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist.
Die Angabe von Stoffen (oder Erzeugnissen), die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (allergene Zutaten) ist grundsätzlich verpflichtend. Allergene Zutaten sind beispielsweise glutenhaltige Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja oder Milch. Sie sind im Zutatenverzeichnis aufzuführen und werden durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abheben, zum Beispiel durch Fettschreibung.
Die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse ist unter anderem dann erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist oder normalerweise von Verbrauchern mit dieser Bezeichnung in Verbindung gebracht wird. Dies gilt auch, wenn sie auf der Verpackung durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist, oder von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels und seiner Unterscheidung von anderen Lebensmitteln ist, mit denen es verwechselt werden könnte. Die Mengenkennzeichnung muss in Gewichtshundertteilen (Prozent), bezogen auf den Zeitpunkt der Verwendung der Zutat bei der Herstellung des Lebensmittels, angegeben werden.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält. Das MHD ist unverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis ...“ unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Bei bestimmten Produkten wie beispielsweise frischem Obst kann die Angabe entfallen.
Das Verbrauchsdatum geht weiter: Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln (zum Beispiel Hackfleisch, frischer Fisch, Vorzugsmilch), die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben. Diesem Datum ist die Angabe „zu verbrauchen bis …“ voranzustellen, verbunden mit einer Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen.
Lebensmittel, bei denen ein Verbrauchsdatum anzugeben ist, dürfen nach Ablauf dieses Verbrauchsdatums nicht mehr in den Verkehr gebracht werden, da eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen ist!
Auch die Losangabe findet sich auf Verpackungen, sie garantiert die Rückverfolgbarkeit eines Produktes auf ein bestimmtes Los. Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde.
Die Angabe muss aus einer Buchstaben-, Ziffern- oder Buchstaben-Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe „L“ voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet. Wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum mindestens unter Angabe von Tag und Monat angegeben ist, ist keine zusätzliche Loskennzeichnung erforderlich.
Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält Angaben über den Brennwert beziehungsweise Energiegehalt sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz im Produkt. Der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration kann unter Umständen durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer Stoffe ergänzt werden, wie beispielsweise ungesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Vitamine oder Mineralstoffe. Die Angaben sind in einer Tabelle zusammenzufassen und untereinander aufzuführen. Bei manchen Produkten ist die Nährwertdeklaration nicht erforderlich, zum Beispiel bei unverarbeiteten Erzeugnissen, die nur aus einer Zutat bestehen oder auch Kräutern und Tees.
Auch wenn die zum Verkauf vorgesehene Ware nicht verpackt ist, gibt es Vorgaben zur Kennzeichnung. Angaben bei
- nicht vorverpackter Ware oder
- auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackter oder
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackter Ware
sind verpflichtend für Stoffe (oder Erzeugnisse), die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, sowie für Zusatzstoffe.
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) gibt darüber wie folgt Auskunft: „In Deutschland wird die LMIV seit 13. Juli 2017 mit der nationalen Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) ergänzt. Die Allergeninformation kann danach schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen. Im Falle der mündlichen Information muss eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage leicht zugänglich sein. Diese kann auf Grundlage der von den Verbänden entwickelten Anregungen zum Beispiel als Kladde, Informationsblatt, Rezeptangaben oder Ähnlichem erfolgen. In der Verkaufsstätte muss es darauf einen deutlichen Hinweis geben.“
Direktvermarktende oder die, die es werden möchten, sind gut damit beraten, sich in den wichtigen Fragen der Kennzeichnung professionelle Unterstützung zu holen. Je nach Produkt sind nämlich verschiedene Regelungen zu beachten. Die hier aufgeführten Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit – eine betriebsindividuelle Beratung und Kenntnis der entsprechenden Vorgaben der Behörden vor Ort sind in jedem Fall zu empfehlen.
Letzte Aktualisierung 18.09.2024