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Wichtige Bestimmungen für Direktvermarkter: Anzeigepflichten, Eichrecht, Ladenöffnungszeiten und Preisangaben Dossier Direktvermarktung Teil 9

Der Schritt in die Direktvermarktung bringt viele neue Bestimmungen mit sich, die die Verantwortlichen in den Betrieben beachten müssen. Hilfreich für einen soliden Start sind hierbei grundsätzliche Kenntnisse im Gewerbe-, Handwerks- und Eichrecht sowie zu Öffnungszeiten und Preisangaben.

Gewerblich oder nicht? Der Einstieg in die Direktvermarktung ist beliebt, Interessierte sollten sich mit den geltenden Bestimmungen auseinandersetzen.
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Was ist beispielsweise ein Gewerbe? Für den Begriff der Gewerblichkeit gibt es keine einheitliche Definition, aber es gibt die Gewerbeordnung. Direktvermarktende oder die, die es werden wollen, müssen also herausfinden, ob ihr Vorhaben unter die anzeigenpflichtigen Gewerbe fällt oder ob es bei der Handwerkskammer eingetragen werden muss.

Urproduktion: nicht als Gewerbe anzeigepflichtig

Nach der Gewerbeordnung gehört der Verkauf selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte beim Verkauf am Erzeugerort oder im Erzeugerbetrieb der Urproduktion an. Er ist daher kein Gewerbe und braucht nicht bei der Gemeinde angezeigt zu werden. Daraus folgt, dass der Verkauf nicht den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unterliegt, sofern es sich um den Verkauf einfacher unbearbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse „direkt vom Feld“ (zum Beispiel ein Sack Kartoffeln, eine Kiste Äpfel, eine Schale Erdbeeren und so weiter) handelt. Hygienische Anforderungen sowie lebensmittel-, handels- und preisrechtliche Kennzeichnungspflichten gelten jedoch auch hier.

Bei der Direktvermarktung von Fleisch ist nur die Abgabe von Hälften bei Kleinvieh und Vierteln bei Großvieh als nicht anzeigepflichtiges Gewerbe anzusehen, da der Verkauf direkt aus dem für einen landwirtschaftlichen Betrieb üblichen Kühlhaus stattfinden kann und die Verarbeitung nicht über die erste Verarbeitungsstufe, das Zerlegen in Hälften (Schwein) und Viertel (Rind), hinausgeht.

Hof-Molkereien und Hof-Käsereien sind in der Regel nicht als Gewerbe anzeigepflichtig. Auch die Herstellung und der Verkauf von Brot und Backwaren kann noch der Urproduktion zugerechnet werden, wenn die über den Eigenverbrauch hinausgehende Mehrproduktion gering ist und lediglich einer besseren Ausnutzung der Arbeitskraft und der Produktionsstätte dient. Eine Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung besteht aber dann, wenn Brot und Backwaren in nicht unerheblichem Umfang an Endverbraucher verkauft werden.

Als Gewerbe anzeigenpflichtig

Werden Produkte vor dem Verkauf weiterverarbeitet, nimmt der landwirtschaftliche Betrieb einen gewerblichen Charakter an. Die Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung besteht beispielsweise dann, wenn Fleisch in gebrauchsfertige Stücke oder zu Fleischprodukten wie Wurst weiterverarbeitet und an Endverbraucher verkauft wird.

Erfolgt der Verkauf der eigenen Erzeugnisse in einem offenen Ladengeschäft oder Hofladen des Betriebs, gilt ebenfalls die Anzeigepflicht. Ein Hofladen ist von der Einrichtung und dem Betrieb (zum Beispiel Öffnungszeiten) mit einem Ladengeschäft vergleichbar und gilt daher als Verkaufsstelle im ladenöffnungsrechtlichen Sinne. Im Hofladen werden zum Beispiel auch weiterverarbeitete Erzeugnisse wie Marmeladen, marinierte Gemüse, Blumen oder zugekaufte Produkte wie beispielsweise Kuchen zum Verkauf präsentiert. Eine Gewerbeanzeige muss außerdem erfolgen, wenn der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse zehn Prozent des Gesamtumsatzes übersteigt.

Für eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde wird eine Gebühr erhoben. Von der Anmeldung erhalten Institutionen Kenntnis wie beispielsweise das Statistische Landesamt, das Finanzamt, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die zuständige Berufsgenossenschaft, das Eichamt, die Bundesagentur für Arbeit und die für die staatliche Gewerbeaufsicht zuständige Behörde.

Handwerksordnung beachten

Im Rahmen einer handwerklichen Tätigkeit in nur unerheblichem Umfang oder eines handwerklichen Hilfsbetriebes können Landwirtinnen und Landwirte die bei der Direktvermarktung anfallenden handwerklichen Tätigkeiten gegebenenfalls ohne Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer selbst verrichten.

Unerheblich im Sinne der Handwerksordnung ist die Tätigkeit dann, wenn sie während eines Jahres die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte in Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweigs nicht übersteigt. Für einen Bäckereibetrieb dürfen beispielsweise höchstens 40 Arbeitsstunden pro Woche anfallen. Wird diese Grenzen überschritten, liegt ein handwerklicher Nebenbetrieb vor; der Betriebsinhaber muss in der Handwerksrolle eingetragen sein.

Eichrechtliche Bestimmungen und Füllmengen

Wissen was drin ist: Die Kennzeichnung der Waren im Hofladen ist oft komplizierter als gedacht – ein Name allein genügt nicht.
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Die wesentlichen eichrechtlichen Bestimmungen sind im Mess- und Eichgesetz (MessEG) und in der Fertigpackungsverordnung (FPackV) enthalten. Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes betreffen vor allem die Eichpflicht von Messgeräten, zum Beispiel von Waagen.

Die Füllmenge ist die Menge, die eine einzelne Fertigpackung tatsächlich enthält. Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge als Gewicht, Volumen, Stückzahl oder in einer anderen Größe angegeben ist. Die Angabe hat in der Regel der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.

Wer Fertigpackungen zum alsbaldigen Verkauf überwiegend von Hand herstellt, darf die Füllmenge durch ein Schild auf oder neben der Fertigpackung angeben. Davon ausgenommen werden vorverpackte Lebensmittel, die bei Abgabe an Endverbraucher die verpflichtenden Angaben direkt auf der Verpackung oder auf einem an diesem befestigten Etikett anzubringen sind. Die Zahlenangaben müssen zudem festgelegte Schriftgrößen vorweisen. Direktvermarktende sollten sich über die für sie geltenden Bestimmungen informieren.

Regelungen zu Öffnungszeiten

Ladenöffnungszeiten sind in verschiedenen Landes- und Bundesgesetzen geregelt. Beispielsweise können in Baden-Württemberg Verkaufsstellen an Werktagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr öffnen. Verkaufsstellen und damit auch Hofläden schließen an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember (wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt) ab 14 Uhr.

Auch für die Öffnungszeiten in der Direktvermarktung gibt es feste Regeln.
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Folgende Ausnahme von der grundsätzlichen Schließung ist für Direktvermarktende wichtig: An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen für die Abgabe von frischer Milch für die Dauer von insgesamt drei Stunden und für selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen und in Hofläden für die Dauer von sechs Stunden geöffnet haben.

Nicht den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten unterliegt der Verkauf von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten im Rahmen der Urproduktion, sofern dies von einer nicht festen Verkaufsstelle und nicht gewerbsmäßig (landwirtschaftliche Nebentätigkeit) geschieht. Zu beachten sind aber die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes.

Preise richtig angeben

Ziel der Preisangabenverordnung (PAngV) ist es, die Position des Endverbrauchers durch Preisklarheit, Preiswahrheit und der Möglichkeit des Preisvergleichs zu stärken. Direktvermarkter sollten dies bei der Auszeichnung ihrer Waren beachten. Endpreise angeben muss beispielsweise, wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren anbietet, wer regelmäßig in sonstiger Weise Waren anbietet oder wer als Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.

Die Preisangaben müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Sie sind der angebotenen Ware eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Werden Preise aufgegliedert, sind die Endpreise hervorzuheben.

Endpreise enthalten die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile. Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Eventuell anfallende Liefer- und Versandkosten sind ebenfalls anzugeben.

Bei Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche ist neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.

Bei unverpackter Ware (loser Ware), die in Anwesenheit oder auf Veranlassung des Letztverbrauchers abgemessen wird, muss nur der Grundpreis angegeben werden. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils ein Kilogramm, ein Liter, ein Kubikmeter, ein Meter oder ein Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis unter Umständen 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden.

Individuelle Beratung nutzen

Im Rahmen der Direktvermarktung sind je nach Betrieb und verkauften Waren viele Regelungen zu beachten. Die hier aufgeführten Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit – eine betriebsindividuelle Beratung und Kenntnis der entsprechenden Vorgaben der Behörden vor Ort sind unbedingt zu empfehlen. Direktvermarktende können sich bei ersten Fragen an den zuständigen Berufsverband, die Offizialberatung oder die Landwirtschaftskammer wenden.

Letzte Aktualisierung 18.09.2024

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