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Ein zentraler Punkt in diesem Zusammenhang ist die Frage der Gewerblichkeit. Hier darf es nicht zu Verwechslungen kommen. Ist ein Betrieb nach der Gewerbeordnung als Gewerbe einzustufen, heißt das nicht gleichzeitig, dass dieser Betrieb auch steuerlich gewerblich ist. Auf diesen Sachverhalt konzentriert sich der nachfolgende Beitrag.
Nach dem Bewertungs-, dem Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz umfasst die Land- und Forstwirtschaft nicht nur die Erzeugung, sondern grundsätzlich auch die Vermarktung der im Betrieb selbst erzeugten Produkte. Die Vermarktungsform (Absatz an Wiederverkäufer oder an Endverbraucher) ist dabei unerheblich. Es wird unterschieden zwischen eigenen Erzeugnissen und Zukaufsware.
Werden ausschließlich eigene Erzeugnisse abgesetzt, stellt dies eine Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Urprodukte dar, selbst wenn sie über ein eigenes Handelsgeschäft oder eine Verkaufsstelle (zum Beispiel Großhandelsbetrieb, Einzelhandelsbetrieb, Ladengeschäft, Marktstand oder Verkaufswagen) erfolgt. Werden dagegen ausschließlich zugekaufte Waren abgesetzt, ist die Veräußerung der Zukaufsware von Anfang an eine gewerbliche Tätigkeit. Auf die Art und den Umfang der Veräußerung kommt es dabei nicht an.
Eigene Erzeugnisse sind alle land- und forstwirtschaftlichen Urprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses im eigenen Betrieb gewonnen werden. Hierzu gehören auch zugekaufte Waren, die als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe im Erzeugungsprozess des Hauptbetriebs verwendet werden. Rohstoffe sind zugekaufte Waren, die im Rahmen der Urproduktion weiterkultiviert werden, wie zum Beispiel Jungtiere, Saatgut oder Jungpflanzen. Hilfsstoffe sind zugekaufte Waren, die als nicht wesentlicher Bestandteil in ein Urprodukt eingehen, beispielsweise Futtermittelzusätze oder Siliermittel. Betriebsstoffe wie Treibstoffe dienen der Produktion und gehen nicht in das Urprodukt ein.
Als Zukaufswaren gelten alle zur Weiterveräußerung zugekauften Erzeugnisse, Produkte oder Handelswaren, die nicht im Erzeugungsprozess des eigenen Betriebes verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um betriebstypische beziehungsweise -untypische Erzeugnisse, Handelsware zur Vervollständigung einer für die Art des Erzeugungsbetriebs üblichen Produktpalette oder andere Waren aller Art handelt.
Es gibt jedoch auch Mischfälle: Werden neben eigenen Erzeugnissen auch zugekaufte Waren abgesetzt, kann neben einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auch ein selbständiger gewerblicher Handelsbetrieb entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) aus den zugekauften Waren ein Drittel des Gesamtumsatzes des Hofladens oder Handelsgeschäftes oder 51.500 € im Wirtschaftsjahr nachhaltig übersteigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, entsteht unabhängig von der Art des Absatzes ein Gewerbebetrieb. Die Erzeugung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Urproduktion in dem bestehenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, also außerhalb des direktvermarktenden Gewerbebetriebes bleiben hiervon grundsätzlich unberührt.
Ein Nebenbetrieb der Landwirtschaft liegt in der Regel vor, wenn Erzeugnisse der Urproduktion im Rahmen der ersten Stufe be- und verarbeitet werden. Handelt es sich um Erzeugnisse der zweiten Verarbeitungsstufe (Produkte, die üblicherweise im Handwerksbetrieb oder gewerblich hergestellt werden), so entsteht neben dem Betrieb der Landwirtschaft ein Gewerbebetrieb.
Ein Gewerbebetrieb ist nur dann anzunehmen, wenn die Umsätze aller gewerblichen Produkte (einschließlich Umsätze aus dem Verkauf zugekaufter Waren) nachhaltig mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes des Betriebes oder 51.500 € im Wirtschaftsjahr übersteigen.
Auch ein Blick auf die Rechtsform ist wichtig. Betreibt ein Landwirt seinen Betrieb als Einzelunternehmen und wird er hierbei auch in solchem Umfang gewerblich tätig, dass neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein Gewerbebetrieb vorliegt, können sich für diesen Teil steuerliche Auswirkungen ergeben. Es kann beispielsweise die Gewerbesteuer anfallen oder eine Umsatzsteuererklärung wird fällig.
Ist eine Personengesellschaft Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs, der auch gewerblich tätig ist, liegt insgesamt ein Gewerbebetrieb vor (die sogenannte Abfärbetheorie); das heißt bei Gesellschaftsidentität ist ein Nebeneinander von Landwirtschaft und Gewerbe nicht möglich. Um mögliche Lösungen zu erörtern, sollten Direktvermarktende unbedingt eine Steuerberatung oder das zuständige Finanzamt hinzuziehen.
Die hier aufgeführten Hinweise erheben aufgrund der differenzierten Rechtslage keinen Anspruch auf Vollständigkeit – eine betriebsindividuelle Beratung ist in jedem Fall zu empfehlen!
Letzte Aktualisierung 10.10.2024