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Obst, Gemüse und Kartoffeln aus dem Hofladen Dossier Direktvermarktung Teil 6

Obst, Gemüse und Kartoffeln vom Bauernhof – mehr Regionalität, Saisonalität und Frische geht nicht. Das schätzen auch die Kundinnen und Kunden direktvermarktender Betriebe in Deutschland. Wir zeigen auf, was bei der Vermarktung der empfindlichen Produkte zu beachten ist.

Die Kundschaft im Hofladen erwartet gute Qualität – für Landwirtinnen und Landwirte ist darüber hinaus einiges zu beachten.
Bild: Monkey Business/stock.adobe.com

Beim Handel mit Obst- und Gemüseerzeugnissen sind besondere Regelungen einzuhalten. Sie betreffen vor allem die Aufmachung der Ware, deren Aussehen und die Kennzeichnung. Welche Vorgaben im Einzelnen zu beachten sind, ist abhängig davon, ob die Erzeugnisse aus eigener Erzeugung stammen oder zugekauft wurden und an welchem Ort sie vermarktet werden. Die nach den Vermarktungsnormen geforderte Kennzeichnung ist auch beim Verkauf über das Internet den Kundinnen und Kunden auf der Homepage zugänglich zu machen.

Der Verkauf ab Hof

Beim Verkauf ab Hof oder im Hofladen wird grundsätzlich zwischen der Vermarktung von selbsterzeugten Produkten und zugekaufter Ware unterschieden. Beim Verkauf von frischem Obst und Gemüse aus eigenem Anbau ab Feld oder Erzeugerbetrieb für den persönlichen Bedarf des Verbrauchers müssen hinsichtlich der Kennzeichnung und der Gütekriterien die Anforderungen nach dem Handelsklassengesetz und den Vermarktungsnormen nicht eingehalten werden. Die Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches haben jedoch dennoch Gültigkeit.

Nach der Preisangabenverordnung ist eine Grundpreisangabe (nach Gewicht je Kilogramm oder Gramm beziehungsweise nach Stückzahl) erforderlich. Kann die Auszeichnung nicht direkt der Ware zugeordnet werden, so ist die Art des Erzeugnisses anzugeben.

Wird Obst oder Gemüse bereits fertig abgepackt (Fertigpackung) angeboten, muss die Verpackung unter anderem noch Angaben tragen wie die Verkehrsbezeichnung (Art des Erzeugnisses), Name und Anschrift des Abpackers, die Nennfüllmenge (Nettogewicht beziehungsweise Stückzahl) und die Losnummer.

Wird frisches Obst und Gemüse für die Direktvermarktung zugekauft, sind weitere Kennzeichnungspflichten zu beachten. Zugekaufte Fertigpackungen dagegen sind im Normalfall bereits komplett gekennzeichnet.

Verkauf außerhalb der Hofstelle

Beim Verkauf von selbsterzeugter und zugekaufter Ware außerhalb des Betriebes in einem Laden, auf Wochenmärkten, bei Haustürverkäufen und bei Abgabe an den Groß- und Einzelhandel sind die Bestimmungen der Vermarktungsnormen einzuhalten. Der Großteil aller Obst- und Gemüseerzeugnisse unterliegt den Anforderungen der allgemeinen Vermarktungsnorm. Für einige Erzeugnisse mit großer Marktbedeutung gelten spezielle Vermarktungsnormen. Bei Unsicherheiten hilft eine Beratung durch Experten oder der Besuch spezieller Weiterbildungsangebote für direktvermarktende Betriebe.

Mit Schaffung der allgemeinen Vermarktungsnorm wurde ein genereller Qualitätsstandard festgelegt. Die Erzeugnisse müssen so unter anderem den Mindesteigenschaften gesund, ganz (unbeschädigt), sauber, reif, frisch, frei von Schädlingen und deren Schäden und frei von fremdem Geruch und Geschmack entsprechen.

Hinsichtlich der Kennzeichnung sind beim Verkauf im eigenen Laden oder am eigenen Stand das Ursprungsland und der Grundpreis auf einem Schild anzugeben. Bei Abgabe an den Großhandel oder an andere Einzelhändler ist auf der Verpackung die Angabe des Ursprungslandes und der Losnummer (diese kann wahlweise auch in einem Begleitpapier vermerkt werden) erforderlich.

Produkte mit speziellen Vermarktungsnormen

Für einige Produkte wie Erdbeeren gibt es spezielle Vermarktungsnormen in der Direktvermarktung – sie werden in Güteklassen eingeteilt.
Bild: JackF/stock.adobe.com

Für folgende sieben Obst- und drei Gemüsearten bestehen spezielle Vermarktungsnormen: Äpfel, Birnen, Erdbeeren, Kiwis, Pfirsiche/Nektarinen, Tafeltrauben, Zitrusfrüchte (nur Orangen, Zitronen, Mandarinenarten), Gemüsepaprika, Tomaten und Salate (nur Kopfsalat, Eissalat, Römischer Salat, diverse Blattsalatsorten, krause Endivie und Eskariol). Die Erzeugnisse müssen die Mindesteigenschaften der allgemeinen Vermarktungsnorm einhalten. Hinzu kommt die Einteilung in die Güteklassen Extra, I und II mit festgelegten Kriterien. Außerdem sind unter anderem die Anforderungen zu Größensortierung, Gleichmäßigkeit, Aufmachung und Kennzeichnung zu erfüllen. Erzeugnisse, die nicht mindestens den Kriterien der Güteklasse II genügen, können nicht in den Handel gebracht werden.

Wird die Ware lose im eigenen Laden oder am eigenen Stand verkauft oder werden Fertigpackungen hergestellt, sind die bereits genannten Kennzeichnungselemente zu verwenden.

Bei Ware, die zur Abgabe an den Großhandel oder an andere Einzelhändler bestimmt ist, hat das Packstück Angaben zu tragen wie beispielsweise:

  • Name und Anschrift des Abpackers oder Absenders,
  • Art des Erzeugnisses, wenn von außen nicht sichtbar,
  • gegebenenfalls Sortenname oder Fruchtfleischfarbe,
  • Ursprungsland,
  • Klassenangabe,
  • Losnummer,
  • gegebenenfalls Größensortierung oder Stückzahl,
  • bei Verwendung von Konservierungsmitteln (bei Zitrusfrüchten) einen Hinweis mit Angabe des Konservierungsstoffes.

Die Kennzeichnung hat deutlich sichtbar auf einer Seite der Verpackung zu erfolgen.

Wichtig bei der Vermarktung von Obst und Gemüse: Auch Rechnungen und Warenbegleitpapiere müssen den Namen und das Ursprungsland des Erzeugnisses sowie gegebenenfalls die Klasse und die Sorte oder den Handelstyp enthalten. Für Kassenbons und Quittungen, die dem Endverbraucher ausgehändigt werden, gilt dies jedoch nicht.

Freiwillige Normen

Für einige Erzeugnisse gibt es international standardisierte, freiwillig anwendbare Handelsnormen. Diese UN/ECE-Normen definieren Klassen und sind in den Anforderungen an Qualität und Kennzeichnung mit den rechtlich verbindlichen speziellen Vermarktungsnormen nahezu identisch. Erzeugnisse, für die UN/ECE-Normen bestehen, dürfen deswegen mit einer Klassenangabe gekennzeichnet werden, wobei die Bestimmungen der jeweiligen Norm unbedingt einzuhalten sind.

Regelungen für Speisekartoffeln

Bei lose und unverpackt angebotenen Kartoffeln darf die Angabe des Grundpreises auf einem Schild nicht fehlen.
Bild: barmalini/stock.adobe.com

Für Speisekartoffeln gelten nach Abschaffung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen zum 01.07.2011 keine rechtlich vorgeschriebenen Bestimmungen mehr. Bei lose und unverpackt angebotenen Kartoffeln reicht nun die Angabe des Grundpreises auf einem Schild aus. Die Nennung des Ursprungslandes, der Sorte und des Kochtyps sind weiterhin möglich, aber nicht verpflichtend.

Daneben bestehen seit vielen Jahren die deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen, auch „Berliner Vereinbarungen“ genannt. Sie regeln den innerdeutschen Kartoffelhandel. Damit stand auch nach Wegfall der gesetzlichen Handelsklassen für Speisekartoffeln ein Regelwerk zur Verfügung, dessen Anwendung allerdings freiwillig ist. Die Vorgaben der Berliner Vereinbarungen unterscheiden sich kaum von der ehemaligen Verordnung.

Zu beachten ist, dass Kartoffeln nicht mehr unter Angabe einer Klasse verkauft werden dürfen. Werden die Kartoffeln auf freiwilliger Basis nach den Vorgaben der Berliner Vereinbarungen vermarktet, kann der Begriff „Klasse“ durch den Begriff „Qualität Extra oder I gemäß Berliner Vereinbarungen“ ersetzt werden. Es besteht dann die Verpflichtung zur Einhaltung der Regelungen im Ganzen unter besonderer Beachtung von Qualität, Größensortierung und Kennzeichnung der Vereinbarung.

Kartoffeln in Fertigpackungen richtig kennzeichnen

Werden Speisekartoffeln in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht, ist laut Bundeszentrum für Ernährung (BZfE) folgende Kennzeichnung erforderlich:

  • Verkehrsbezeichnung (Speisekartoffeln oder Speisefrühkartoffeln),
  • Name und Anschrift des Abpackers,
  • Nennfüllmenge (Nettogewicht),
  • Losnummer,
  • bei Verwendung von Keimhemmungsmitteln die Angabe „nach der Ernte behandelt“.

Sofern Kartoffeln nach den Vorgaben der Berliner Vereinbarungen gehandelt werden, sind diese zusätzlichen Angaben zu vermerken:

  • Qualität Extra oder Qualität I gemäß www.Berliner-Vereinbarungen.de,
  • Sorte,
  • Kochtyp (festkochend, vorwiegend festkochend oder mehligkochend),
  • gegebenenfalls die Bezeichnung „Drillinge“.

Außerdem sind der Endpreis je Packung sowie der Grundpreis je Kilogramm auszuzeichnen.

Letzte Aktualisierung 04.09.2024

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