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Versicherungen und Produkthaftung in der Direktvermarktung Dossier Direktvermarktung Teil 13

Direktvermarktende sollten sich in notwendigem Umfang gegen die für sie bestehenden Risiken absichern. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Punkte vor – und zeigen auf, warum eine individuelle und auf den Betrieb zugeschnittene Beratung unbedingt in Anspruch genommen werden sollte.

Eine Betriebs-Haftpflichtversicherung ist für Direktvermarktende ein sinnvolles Sicherheitsnetz im Hinblick auf die Produkthaftung.
Bild goodluz/stock.adobe.com

Neben offensichtlichen Risiken wie Einbruch, Diebstahl oder Brand gibt es weitere Situationen, in denen ein ausreichender Versicherungsschutz im notwendigen Umfang bei der Direktvermarktung vorhanden sein sollte – und sogar die betriebliche Existenz schützen kann. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die wichtigsten Begrifflichkeiten, anhand derer Sie die eigene Absicherung überprüfen können.

Was deckt die Betriebshaftpflicht ab?

Beim Verkauf unverarbeiteter und verarbeiteter Produkte erfolgt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Schadensersatzpflicht) Die Unterschiede dieser beiden Gesetzesvorschriften liegen zum einen in der Haftungsgrundlage und zum anderen in der Beweislast.

Bei dem Produkthaftungsgesetz muss die Haftung immer erfolgen, unabhängig vom Verschulden. Der Geschädigte muss nur den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden nachweisen. § 823 BGB sieht eine Verschuldungshaftung vor, bei dem der Geschädigte den Schaden und das Verschulden sowie den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden beweisen muss. Beide Haftungsformen werden in der Regel von der landwirtschaftlichen Betriebs-Haftpflichtversicherung abgedeckt, ein absolutes Muss also für Direktvermarktende.

Über die Grundpolice sollten Risiken (Personen- und Sachschäden) mitversichert sein wie

  • der direkte Verkauf selbsterzeugter Produkte an den Endverbraucher,
  • das Abernten von im Betrieb erzeugten Produkten durch den Endverbraucher und
  • in der Regel das Produkthaftungsrisiko bei Brot, Wurst, Käse, Konfitüre und anderem.

Einige Gesellschaften decken auch folgende Risiken mit der Grundpolice ab:

  • Marktstände und Hofläden (soweit nicht gewerbesteuerpflichtig) sowie
  • selbstorganisierte Hoffeste oder Tage der offenen Tür.

Bei zugekauften Produkten entscheiden Versicherungsgesellschaften im Einzelfall, ob die Haftpflicht mit dem Grundbeitrag der landwirtschaftlichen Betriebshaftpflicht abgedeckt ist oder ob ein Prämienzuschlag erforderlich wird.

Bei der gewerblichen Direktvermarktung können verschiedene Versicherungslösungen in Betracht gezogen werden, beispielsweise wenn der Ehemann Betriebsleiter des landwirtschaftlichen Betriebes ist und die Ehefrau Betriebsleiterin der Direktvermarktung – hier hilft eine individuelle Beratung.

Welcher Versicherungsschutz hilft bei Arbeitsunfällen?

Von Unfällen möchte niemand betroffen sein – Direktvermarktende sollten vorab prüfen, ob die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft greift.
Bild: Di Studio/stock.adobe.com

Nicht nur beim Verkauf der Produkte kann es zu Versicherungsfällen kommen, auch Arbeitsunfälle sind niemals vollkommen auszuschließen. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist auch für landwirtschaftliche Nebenunternehmen zuständig, wenn beispielsweise der landwirtschaftliche Betrieb Schwerpunkt des Unternehmens ist oder der landwirtschaftliche Betrieb und die Direktvermarktung von derselben Person geleitet werden.

Für Nebenunternehmen sind zusätzliche Beiträge zu entrichten. Berechnungsgrundlage sind die für das landwirtschaftliche Nebenunternehmen aufgewendeten Arbeitstage im Umlagejahr. Sind die obigen Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht erfüllt, dann müssen sich Direktvermarkter bei einer anderen Berufsgenossenschaft versichern, zum Beispiel der für Handel und Warenlogistik oder der für Nahrungsmittel und Gastgewerbe.

Was gilt bei Feuer, Wasser, Einbruch und Diebstahl?

Auch von Elementarschäden oder gar Einbruch und Diebstahl ist die Direktvermarktung betroffen. Unabhängig von der Art der Direktvermarktung muss beispielsweise darauf geachtet werden, der Versicherungsgesellschaft eine Nutzungsänderung oder einen neuen Gebäudewert zu melden, Einrichtungen mitzuversichern und zu überprüfen, ob die vorhandenen Versicherungspolicen weiterhin ausreichen.

Liegt der Hofladen im Rahmen einer nicht gewerblichen Direktvermarktung im Wohnhaus oder in einem ehemaligen Wirtschaftsgebäude, dann kann dieser unter Umständen ohne Zuschlag versichert werden.

Gewerbliche Direktvermarkter sollten eine spezielle Gebäude-Geschäftsversicherung abschließen sowie eine Geschäfts-Inhaltsversicherung. Wichtig: Die Risiken Sturm und Hagel, Feuer, Leitungswasser, Einbruch und Diebstahl sollten enthalten sein.

Reicht die vorhandene Rechtsschutzversicherung aus?

Wie bei jedem Verkaufsgeschäft kann es zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Kunden und Verkaufenden kommen - eine Rechtsschutzversicherung hilft.
Bild: brudertack69/stock.adobe.com

Bei der nicht gewerblichen Direktvermarktung kann eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein. Wenn schon eine Rechtsschutz-Police mit Landwirtschafts- und Verkehrsrechtsschutz besteht, sollte mit der Versicherung im Einzelfall geklärt werden, ob der Versicherungsschutz auch für die Direktvermarktung gilt. Gegebenenfalls ist die Ergänzung um den Zusatzbaustein „Spezial-Strafrechtsschutz“ angezeigt.
Gewerblich Direktvermarktende benötigen einen speziellen Firmenrechtsschutz, der noch mehr Risiken abdeckt.

Was ändert sich bei Krankenversicherung und Alterskasse?

In der Regel sind nur landwirtschaftlich Unternehmende versicherungs- und beitragspflichtig in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK). Ehepartnerinnen und -partner sowie Kinder sind bei Unternehmenden beitragsfrei mitversichert (sogenannte Familienversicherung) – sofern sie nicht erwerbstätig sind und gegebenenfalls einige weitere Kriterien erfüllt werden. Daran ändert auch der Betrieb einer nicht gewerblichen Direktvermarktung grundsätzlich nichts.

Wird die Direktvermarktung als selbstständiger Gewerbebetrieb zum Beispiel von der Ehefrau geführt, prüft die Krankenkasse, ob diese selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich erfolgt. Ist dies der Fall, muss sich die Ehefrau selbst krankenversichern. Auch die Versicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse hängt von der Frage ab, ob die Direktvermarktung im Rahmen der Landwirtschaft oder gewerblich geführt wird.

Mit der Direktvermarktung ändert sich häufig die Risikosituation. Betroffen sind die gesetzlichen und ggf. privaten Versicherungen. Direktvermarktende sollten sich über weitere Einzelheiten bei der jeweiligen Versicherung informieren. Bei Fragen zur landwirtschaftlichen Unfall-, Kranken- und Alterssicherung stehen die Mitarbeitenden der sozio-ökonomischen Beratung, der Bauernverbände und der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung für Auskünfte zur Verfügung.

Produkthaftung und Betriebshaftpflicht

Gerade bei verarbeiteten Produkten sollten Direktvermarktende aufmerksam die Produkthaftung mitdenken.
Bild: barmalini/stock.adobe.com

Einen Begriff, den Direktvermarktende kennen sollten, ist die Produkthaftung. Im Jahr 2000 wurde entschieden, dass alle landwirtschaftlichen Urprodukte sowie Jagderzeugnisse in den Anwendungsbereich der verschuldensunabhängigen Haftung des Produkthaftungsgesetzes fallen.

Wichtig für Direktvermarktende sind ausreichende Deckungssummen bei der Betriebshaftpflichtversicherung, die diese Risiken in der Regel abdeckt. Problematisch kann es werden, wenn Versicherungsfälle grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. In diesen Fällen droht der Regress des Versicherers beziehungsweise der Wegfall des Versicherungsschutzes.

Wie bei dem Thema Steuern ist auch bei Versicherungen eine gute und unabhängige Beratung sinnvoll.

Letzte Aktualisierung 11.10.2024

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