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In landwirtschaftlichen Hofläden können viele verschiedene Produkte vermarktet werden. Während sich manche Milchviehbetriebe auf Milch und Joghurt konzentrieren, verkaufen andere Käse aus eigener Produktion oder Eier von den eigenen Hühnern. Dabei gilt es diverse Vorgaben zu erfüllen, eine gute Beratung ist daher stets zu empfehlen, möchte ein Betrieb in die Direktvermarktung seiner Produkte einsteigen. Im Folgenden geben wir einen kleinen Einblick in die Produktgruppen Milch und Eier.
Milch ist nicht gleich Milch. Frisch aus dem Tank spricht man von der sogenannten Rohmilch. Sie wird unbehandelt an Molkereien zur weiteren Verarbeitung abgegeben, kann aber prinzipiell auch direkt verzehrt werden. Da die Milch noch nicht erhitzt wurde, ist dies nicht ganz ungefährlich, insbesondere für Kinder, Schwangere und ältere oder kranke Personen. Wird Rohmilch oder Vorzugsmilch „ab Hof“ vermarktet, müssen Betriebe dazu die Bestimmungen der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) beachten. Diese fordern bei der Abgabe von Rohmilch ab Hof die Einhaltung bestimmter Vorgaben, zum Beispiel:
Natürlich unterliegt die Milch selbst auch bestimmten Anforderungen, was beispielsweise die Kontrolle der Keimzahlen, somatischen Zellen oder Antibiotikabehandlungen betrifft.
Vorzugsmilch ist die einzige Rohmilch, die vom Gesetzgeber für die mittelbare Abgabe an Verbraucher vorgesehen ist, jedoch mit der Einschränkung, dass in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung Vorzugsmilch nicht abgegeben werden darf. Sie muss innerhalb von 24 Stunden beim Verbraucher sein. Betriebe, die Vorzugsmilch produzieren wollen, bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Behörde.
In einem Erzeugerbetrieb dürfen natürlich auch eigene Milch- oder Rohmilcherzeugnisse hergestellt und an Verbraucher und andere Lebensmittelunternehmen (zum Beispiel Gaststätten, Einzelhandel) abgegeben werden, beispielsweise Käse oder Joghurt. Die Produktion von Milcherzeugnissen unterliegen EU-Recht. Die Betriebe und ihre Mitarbeitenden müssen entsprechende Vorgaben zur Herstellung und Hygiene einhalten, die in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden.
Selbstverständlich ist auch für eine korrekte Kennzeichnung der Produkte zu sorgen, damit die Kundschaft gut informiert ist und die entsprechenden Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung eingehalten werden.
Bei der Kennzeichnung wird unterschieden zwischen nicht vorverpackter und vorverpackter Ware. Bei Milcherzeugnissen, die offen, also nicht vorverpackt, abgegeben werden, sind auf einem Schild bei der Ware deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift Kennzeichnungselemente wie beispielsweise die Bezeichnung, der Mindestfettgehalt, falls nötig die Angabe „mit Rohmilch hergestellt“, die Tierart (wenn außer oder anstatt Kuhmilch die Milch anderer Tiere verwendet wird) oder bei Milcherzeugnissen aus entrahmter Milch, die keiner Standardsorte entsprechen, die Angabe „aus Magermilch“ oder „aus entrahmter Milch“ anzugeben.
Auf Fertigpackungen findet man ebenfalls genaue Angaben zum enthaltenen Produkt, beispielsweise die Verkehrsbezeichnung, den Namen (oder die Firma) und die Anschrift des Herstellers, unter dessen Namen (oder Firma) das Lebensmittel vermarktet wird, ein Verzeichnis der Zutaten, das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Art der Wärmebehandlung, der Fettgehalt, die Nettofüllmenge oder die Tierart, wenn außer oder anstatt Kuhmilch die Milch anderer Tiere verwendet wird, sowie das europäische Identitätskennzeichen. Ferner sind die Vorschriften zur Mengenkennzeichnung von Zutaten, die Vorschriften zur Allergenkennzeichnung sowie die Bestimmungen der Los-Kennzeichnungsverordnung zu beachten.
Da bei der Verarbeitung von Milch und Milcherzeugnissen umfangreiche hygienische und rechtliche Anforderungen zu beachten sind, wird eine Teilnahme an entsprechenden Selbstvermarkterkursen empfohlen. Neben Milch und Joghurt gelten auch für Butter, Käse, Quark und die herstellenden Betriebe strenge Bestimmungen.
Landwirtschaftlichen Betrieben bieten sich verschiedene Möglichkeiten der Eiervermarktung:
Unter Erzeugungsgebiet versteht man das Gebiet, das im Umkreis von nicht mehr als 100 km vom Ort der Produktionsstätte gelegen ist.
Ohne zugelassene Packstelle darf keine Sortierung der Eier nach Güteklasse A oder B und nach Gewichtsklassen S, M, L und XL erfolgen. Werden unsortierte Hühnereier aus der eigenen Erzeugung auf Wochenmärkten verkauft, müssen sie mit dem Erzeugercode des Betriebes gekennzeichnet sein.
Auch wenn das Ei durch seine Schale gut geschützt ist, handelt es sich trotzdem um ein empfindliches Nahrungsmittel, mit dem sorgsam umgegangen werden muss. So müssen Eier unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch aufbewahrt sowie wirksam vor Stößen und Sonneneinstrahlung geschützt werden. Eier müssen außerdem bei einer möglichst konstanten Temperatur aufbewahrt und befördert werden.
Darüber hinaus gibt es weitere Anforderungen, die bei der Direktvermarktung von Eiern beachtet werden müssen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum bei Eiern beträgt 28 Tage nach dem Legen, so lange dürfen sie nach EU-VO 853/2004 auch an Verbraucher abgegeben werden. Selbstverständlich müssen die Eier sauber und unverletzt sein, sie dürfen nicht gewaschen werden, damit ihre Schutzschicht nicht zerstört wird.
Umhüllungen und Verpackungen, die für Lebensmittel wiederverwendet werden, müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Eierverpackungen aus Pappkarton erfüllen diese Anforderung nicht und dürfen somit nicht wiederverwendet werden. Kunden im Direktverkauf können jedoch eigene Behälter mitbringen.
Werden unsortierte Eier, also ungestempelt und nicht gekennzeichnet, ab Hof vermarktet, sollten die Verantwortlichen eine Information mit Mindesthaltbarkeitsdatum, Name und Anschrift des Erzeugers und Preis auf einem Schild neben den Eiern positionieren. Auf dem Wochenmarkt müssen auch unsortierte Eier mit dem Erzeugercode gekennzeichnet sein, damit die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist.
Beim Lose-Verkauf auf Wochenmärkten und in Hofläden sind auf einem Schild auf oder neben den Eiern folgende Angaben zu machen:
Werden Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert, muss der Erzeugerbetrieb eine Packstellenzulassung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Letzte Aktualisierung 30.08.2024