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Einfach eine Website erstellen und los geht’s – was in der Theorie simpel klingt, ist in Wahrheit ziemlich komplex. Und bietet den ein oder anderen Fallstrick, beachtet man rechtliche Regelungen im Netz nicht. Digitale-Dienste-Gesetz und Datenschutz-Grundverordnung haben im digitalen Bereich nämlich einiges zu sagen. Verstöße können saftige Geldbußen nach sich ziehen. Umso wichtiger ist eine richtige Vorbereitung und Beratung durch Profis. Begriffe, die Ihnen dabei begegnen werden, stellen wir im Folgenden vor.
Erster Schritt zur eigenen Website ist die Sicherung einer Domain, also der Website-Adresse. Sie ist sehr wichtig, schließlich ist der Link das Hinweisschild zur eigenen Internetpräsenz. Diesen möchte man nicht ständig wechseln und so die Gefahr eingehen, Kunden zu verlieren und Werbematerialien neu drucken zu müssen. Direktvermarktende tun also gut daran, sich intensiv mit der Namensfindung zu beschäftigen und ihre Wunsch-Domain bei einem Anbieter ihrer Wahl einzurichten. Dies ist kostenpflichtig. Wichtig ist es auch, bei der Namenswahl geschützte Marken zu beachten. Nicht verwenden sollte man
Tools zur Erstellung einer Website gibt es mittlerweile viele – doch egal, ob selbst gebastelt oder vom Profi angelegt: Ein korrektes Impressum ist für Direktvermarkter und Online-Shops Pflicht! Alle geschäftsmäßig betriebenen Internetseiten müssen nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz unter anderem folgende Angaben enthalten:
Die Angaben müssen auf der Webseite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein und dürfen nicht irgendwo „verschwinden“. Auf vielen Websites findet man deshalb unten im Footer den Hinweis „Impressum“, oft direkt neben der Datenschutzerklärung, zu der wir später kommen. Bei der Einrichtung einer Website sollten sich Laien professionelle Hilfe holen, die nach den neuesten rechtlichen Bestimmungen arbeitet und berät.
Um die Website ansprechend zu gestalten und Kaufende anzulocken, sollte bei Online-Shops ein besonderes Augenmerk auf das Design gelegt werden. Doch Vorsicht bei Bildern: Klären Sie hier unbedingt die Bildrechte ab, erwerben Sie die passenden Lizenzen oder nutzen Sie bestenfalls einfach eigenes Bildmaterial, das sie selbst aufgenommen haben. Bei der Nutzung fremder Inhalte ohne Erlaubnis können empfindliche Bußgelder drohen. Gleiches gilt im Übrigen für musikalische oder Video-Inhalte. Produktbilder sollten ansprechend und informativ sein, um die Kauflust der Kundinnen und Kunden zu wecken.
Die sogenannte Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union und muss damit auch in Deutschland eingehalten werden. Sie regelt den Schutz personenbezogener Daten, denn diese können auf Websites gesammelt, verarbeitet und gespeichert werden und müssen daher entsprechend der Datenschutzprinzipien behandelt werden. Das spielt bei Online-Shops, bei denen Kunden ihre Daten und Zahlungsweisen angeben, natürlich eine besonders wichtige Rolle.
Möchten Direktvermarkter mit Website und Online-Shop starten, müssen Sie sicherstellen, dass sich Besucherinnen und Besucher der Website über die Verarbeitung ihrer Daten informieren können – dies stellt eine korrekte Datenschutzerklärung mit allen erforderlichen Informationen gemäß der DSGVO sicher. Dazu gehören beispielsweise Angaben darüber, welche personenbezogenen Daten gesammelt werden, wie sie verwendet werden, wer Zugriff darauf hat und wie sie geschützt werden. Kunden müssen außerdem über ihre Rechte gemäß der DSGVO informiert werden.
Für die Platzierung der Datenschutzerklärung gelten dieselben Empfehlungen wie für das Impressum. Generatoren, Formulierungsvorschläge und Mustertexte für Datenschutzerklärungen findet man auch im Internet – bei Unsicherheiten sollte auch hier professionelle Hilfe zu Rate gezogen werden, damit Seitenbetreiber rechtskonform handeln.
Weiterer wichtiger Bestandteil einer Website: das Cookie-Banner. Man kennt die kleinen Kästen mit Hinweisen zur Verwendung von Cookies zur Genüge, sie leuchten einem auf Websites entgegen, die man betritt und verlangen eine Entscheidung darüber, welche Cookies man akzeptiert. Diese Cookies sind Informationen über die Nutzung der Website, die von der Website auf dem Computer der Besucherin und des Besuchers gespeichert werden.
Auch an das Cookie-Banner werden Anforderungen gemäß DSGVO gestellt. So muss beispielsweise darüber informiert werden, welche Arten von Cookies zu welchem Zweck verwendet werden und wie Besucher ihre Zustimmung geben können. Auch die Möglichkeit, Cookie-Einstellungen anzupassen oder zu deaktivieren ist dort zu finden.
Beim Abschluss von Verträgen über das Internet gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezüglich Kaufrecht, Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB), Fernabsatzverträgen und elektronischem Geschäftsverkehr. Die AGB sollten Bestandteil eines jeden Vertrags sein. Hier werden Regelungen über die Zahlungs- und Lieferbedingungen, über Gewährleistungsrechte, das Widerrufsrecht, den Gerichtsstand, das anwendbare Recht und vieles mehr formuliert. Die Anbietenden haben hier (im Rahmen der Bestimmungen des BGB zur Zulässigkeit von AGB-Klauseln) die Möglichkeit, bestimmte Haftungsrisiken auszuschließen und den Vertrag nach ihren Bedürfnissen zu gestalten. Auch die zahlreichen Pflichtinformationen nach dem Fernabsatzrecht können zu einem großen Teil in die AGB aufgenommen werden.
Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei Geschäften im Internet die Möglichkeit haben, die AGB abzurufen und speichern zu können, beispielsweise über einen gut sichtbaren Link auf der Bestellseite. Die Texte sollten gut lesbar, verständlich und übersichtlich aufgebaut sein und die Lesenden müssen aktiv ihre Kenntnisnahme und Zustimmung zu den AGB bestätigen, bevor sie ihre Bestellung abschicken (zum Beispiel durch das Anklicken eines entsprechenden Kontrollkästchens). Seitenlange Texte in Miniaturschrift sind für die Kundinnen und Kunden übrigens nicht zumutbar.
Es empfiehlt sich außerdem, in die AGB einen Hinweis zum Eigentumsvorbehalt aufzunehmen. Dieser kann zum Beispiel wie folgt formuliert werden: „Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers.“ Auch auf Rechnungen oder Lieferscheinen sollte auf den Eigentumsvorbehalt hingewiesen werden. Die §§ 312 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) enthalten wichtige allgemeine Regelungen für entgeltliche Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie Spezialvorschriften für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr und weitere Vertriebsformen.
Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gelten gemäß § 312 Absatz 2 BGB unter anderem für Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (zum Beispiel „Bio-Kiste“), sofern die Auslieferung nicht per Post erfolgt, sondern vom Anbieter selbst organisiert wird.
Unternehmerinnen und Unternehmer, die Ihre Produkte und Dienstleistungen über das Internet anbieten, sollten besonders auf die Einhaltung ihrer zahlreichen Informationspflichten achten. So ist auf Internetseiten für den Internethandel mit Verbraucherinnen und Verbrauchern beispielsweise spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden (§ 312j Absatz 1 BGB).
Vor Abgabe ihrer Bestellung müssen Verbraucher nach § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) außerdem klar und verständlich unter anderem über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, die Identität des Unternehmers, den Gesamtpreis, anfallende Liefer- und Versandkosten, die Zahlungs- und Leistungsbedingungen, das Bestehen gesetzlicher Mängelhaftungsrechte sowie gegebenenfalls das Nichtbestehen oder das vorzeitige Erlöschen eines Widerrufsrechtes informiert werden.
Weitere Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbraucherinnen und Verbrauchern enthält Artikel 246c des EGBGB, unter anderem über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen und die zur Verfügung gestellten technischen Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern.
Nicht immer klappt alles reibungslos bei einer Bestellung – auch hierauf sollten Direktvermarkter vorbereitet sein. Bei Internetgeschäften steht den Verbrauchern nämlich in vielen Fällen ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Ausnahmen bilden beispielsweise Waren, die nach Kundenwunsch angefertigt wurden oder die schnell verderben können sowie Dienstleistungen im Bereich der Beherbergung, der Lieferung von Speisen und Getränken oder im Zusammenhang mit sonstigen Freizeitbetätigungen, wenn die Leistung zu einem bestimmten Termin erbracht werden soll.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt bei Kaufverträgen grundsätzlich mit dem Erhalt der Ware, bei allen sonstigen Verträgen mit dem Vertragsschluss. Weitere Voraussetzung für den Fristbeginn ist jedoch stets eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht.
Einen Online-Shop einzurichten – das geht nicht von heute auf morgen und sollte wohl überlegt sein. Auch gilt es, rechtliche Bestimmungen zu prüfen, die eigenen Ressourcen abzuschätzen und ein dauerhaft tragfähiges Konzept zu entwickeln. Direktvermarktungsexperten sowie Medienrechtler oder Agenturen für die Erstellung einer Website sind bei Fragen die richtigen Ansprechpartner.
Letzte Aktualisierung 20.08.2024