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Grundlage aller Überlegungen sind die gesetzlichen Regelungen, die aktuell gelten (Stand März 2024), und diejenigen, die es in naher Zukunft geben wird. Dabei ist zu beachten, dass diese Vorschriften fast ausnahmslos nicht speziell, aber natürlich auch für die grünen Berufe gelten.
Personen aus EU-Ländern dürfen grundsätzlich aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit ohne Aufenthaltstitel in Deutschland arbeiten. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit beinhaltet das Recht der Arbeitnehmenden, sich in der EU frei zu bewegen und niederzulassen, das Zuzugs- und Aufenthaltsrecht für Familienmitglieder und das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat der EU zu arbeiten und ebenso wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden.
Personen aus Nicht-EU-Ländern, sogenannten Dritt-Staaten, dürfen grundsätzlich zunächst nicht in Deutschland arbeiten, sie brauchen einen Aufenthaltstitel für Deutschland, der das Arbeiten erlaubt. Auch ein Aufenthaltstitel, der Personen aus Drittstaaten in einem anderen EU-Land erteilt wurde, erlaubt das Arbeiten in Deutschland übrigens nicht.
Der Arbeitsmarktzugang von Personen aus Drittstaaten wird durch die Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt. Danach ist der Zugang zum Arbeitsmarkt auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung der Agentur für Arbeit.
Für gut qualifizierte Personen, zum Beispiel akademische ausgebildete Fachkräfte, wurden dagegen rechtliche Hürden für eine Arbeitsaufnahme in Deutschland weiter abgesenkt. Für Nicht- oder Gering-Qualifizierte bestehen weiterhin nur eingeschränkte Möglichkeiten des Arbeitsmarktzugangs.
Um Einwanderung von Fach- und Arbeitskräften aus Drittstaaten zu erleichtern und zu steigern, wurde im Sommer 2023 die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung verkündet. Ausreichend Berufserfahrung in Kombination mit einem mindestens zweijährigen Berufs- oder Hochschulabschluss berechtigt zur Beschäftigung in nicht reglementierten Berufen. Die sogenannten „grünen Berufe“ (zum Beispiel Gärtner/-in, Landwirt/-in, Hauswirtschafter/-in, insgesamt 14 Berufe bundesweit) gehören zu den nicht reglementierten Berufen. Das Gesetz trat schrittweise seit November 2023 in Kraft.
Die Anerkennung von Abschlüssen ist dabei zentraler Bestandteil für die Erwerbsmigration nach Deutschland. Ein Anerkennungsbescheid enthält entweder eine volle Gleichwertigkeit, das heißt, die ausländische Berufsqualifikation entspricht der deutschen Ausbildung oder eine teilweise Gleichwertigkeit, das heißt dem Antragsstellenden fehlen noch bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten.
Die Fachkräfteeinwanderung ruht nun auf drei Säulen: der Fachkräfte-Säule, Erfahrungs-Säule und Potenzial-Säule.
Im Rahmen der Fachkräfte-Säule werden anerkannte Fachkräfte angesprochen. Die Einwanderungsmöglichkeiten mit einer „Blauen Karte EU“ wurden neugestaltet und erweitert. Folgende Regelungen gelten zum Stand März 2024:
Seit März 2024 werden im Rahmen der Erfahrungs-Säule Aufenthaltstitel für Personen ohne Anerkennung des Berufsabschlusses in Deutschland, aber mit Berufserfahrung möglich. Dies gilt bei
Seit 1. Juni 2024 werden im Rahmen der Potenzial-Säule Aufenthaltstitel erteilt. Kern dieser Titel ist die Ausstellung einer Chancenkarte zur Arbeitssuche.
Möglich wird dies für
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können Punkte gesammelt werden für Kriterien wie Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerin beziehungsweise des -partners.
Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert ist. Sie kann anschließend mit einer „Folge-Chancenkarte“ um weitere zwei Jahre verlängert werden. Während des Aufenthalts in Deutschland bietet sie die Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden pro Woche. Detaillierte Informationen sind auch zu finden unter Make-it-in-Germany-Chancenkarte.
Ab dem 01. Juni 2024 ist Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien eine Einreise zur Ausübung jeder Beschäftigung, unabhängig von ihrer Qualifikation (sofern Arbeitsvertrag vorhanden) möglich. Das Kontingent wird ausgeweitet auf 50.000 Personen pro Jahr (zuvor 25.000 Personen). Die Anträge sind von den Arbeitnehmenden in der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eines Westbalkanstaates zu stellen.
Die Beschäftigung ist nur möglich, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Visumsverfahren zustimmt. Für die Erteilung der Zustimmung prüft die BA, ob inländische oder Arbeitskräfte aus der EU für den jeweiligen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und die Beschäftigungsbedingungen gleichwertig mit denen von inländischen Arbeitskräften sind. Tätigkeiten als Leiharbeitnehmerinnen und -nehmer sind nicht zulässig.
Voraussetzungen:
Vor Ort bieten verschiedenen Organisationen Infos und Unterstützung an: der Arbeitgeberservice in der Agentur für Arbeit und/oder im Jobcenter, die Arbeitnehmerberatung bei einer Landwirtschaftskammer, die zuständige Ausländerbehörde beim Landkreis oder bei der Stadt.
Angeraten wird für die Beschäftigung oder Ausbildung von Personen aus Drittländern die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens. Dieses kann das Verwaltungsverfahren wesentlich verkürzen. Sprechen Sie hierzu ihre zuständige Ausländerbehörde an. Einen kurzen Überblick über die Einreisemöglichkeiten gibt die nachfolgende Aufzählung.
Gemäß Fachkräfteeinwanderungsgesetz können Personen, die vor dem 29. März 2023 eingereist sind, einen Arbeitsplatz oder ein Arbeitsplatzangebot haben und die entsprechenden Qualifikationen besitzen, ihr Asylverfahren durch Antragsrücknahme beenden. Sie können dann eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft beantragen. Dieser „Spurwechsel“ zwischen Asylaufenthalt zum Beschäftigungsaufenthalt ist möglich, ohne zuvor auszureisen und ein Visumverfahren durchlaufen zu haben.
Die sogenannte „Duldung light“ für Personen mit ungeklärter Identität wurde inzwischen abgeschafft. Diese Duldung hatte unter anderem den Nachteil, dass damit ein Arbeitsverbot bestand.
Seit dem 31. Dezember 2022 besteht nach dem neuen „Chancen-Aufenthaltsrecht“ (§ 104c Aufenthaltsgesetz) die Möglichkeit, eine Duldung zu bekommen. Mit dieser befristeten Aufenthaltserlaubnis sind eine Arbeit und sogar ein Umzug erlaubt. Geflüchtete, die im Besitz einer Duldung sind, können das sogenannte „Chancen-Aufenthaltsrecht“ beantragen. Dann können sie innerhalb von 18 Monaten die Voraussetzungen für eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis erfüllen.
Erforderlich für die Beantragung sind:
Für eine dauerhafte Bleibeperspektive in Deutschland sind in den 18 Monaten hinreichende mündliche Deutschkenntnisse (A2-Niveau) nachzuweisen. Darüber hinaus eine überwiegende eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Erwerbstätigkeit und die Klärung der Identität. Falls die Voraussetzungen innerhalb der 18 Monate nicht erfüllt werden und Duldungsgründe vorliegen, erfolgt ein Zurück in die Duldung.
Den Begriff „Arbeitserlaubnis“ kennt das deutsche Recht nicht mehr. Vielmehr werden Ausländerinnen und Ausländern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gestattet, sofern dies im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt.
Grundsätzlich gilt ein Praktikum als Erwerbstätigkeit. Es gibt jedoch eine Reihe von Praktika, die nicht als Erwerbstätigkeit gelten, sofern ihre Dauer 90 Tage in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreitet.
Dies sind:
Letzte Aktualisierung 13.06.2024