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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in grünen Berufen Beschäftigung in grünen Berufen

So gesund, wie die und der Beschäftigte morgens zur Arbeit kommen, sollen sie abends wieder nach Hause gehen! Damit das gelingt, müssen Unfälle vermieden und die Gesundheit geschützt werden. Was Sie auf Ihrem Betrieb beachten müssen, erfahren Sie im Beitrag.

Fehlende Kenntnisse am Arbeitsplatz können dauerhafte Folgen haben. Das ist vermeidbar.
Bild: Degimages - stock.adobe.com

Gerade in Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft gibt es viele Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten aufmerksam zur Sache gehen müssen. Damit dabei alles gut geht, gibt es eine Reihe von Punkten zur Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz zu beachten. Vieles davon ist übrigens durch gesetzliche Regelungen beschrieben. Sie sorgen nicht nur dafür, dass die Beschäftigten in der konkreten Situation richtig handeln, sondern auch, dass sie langfristig ihre Arbeitsfähigkeit erhalten und gesund bleiben.

Wer für sich selbst und für seine Mitarbeitenden eine gesunde Arbeitsumgebung schaffen möchte, kann aus den nachfolgenden Empfehlungen von Andrea Beckmann von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen und Gabriele Ritterhoff von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen großen Nutzen ziehen.

Aktivitäten für mehr Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz – was ist das Ziel?

Maßnahmen für mehr Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in land- und forstwirtschaftlichen sowie gartenbaulichen Unternehmen

  • sollen die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit schützen und fördern,
  • umfassen alle Maßnahmen zur Verhütung (Prävention) von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen,
  • sind als ständige Aufgabe und als ständiger Verbesserungsprozess zu verstehen.

Wie geht man mit möglichen Gefährdungen um?

Der Arbeitgebende hat nach dem Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung für die im Unternehmen anfallenden Tätigkeiten durchzuführen. Hierdurch sollen vorausschauend Gefährdungen erkannt und abgestellt werden, bevor sie zur Gefahr beziehungsweise Gesundheitsgefahr werden. Mit dieser Beurteilung (siehe Abbildung) beginnt der Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz.

Sieben Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung
Bild: G. Ritterhoff, LWK Niedersachsen

Neben klassischen Gefährdungsarten wie mechanischen, physikalischen, chemischen und biologischen Faktoren sind auch Gefährdungen zu beurteilen, die sich aus der Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und deren Zusammenwirken sowie unzureichender Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten ergeben.

Auch psychische Belastungen am Arbeitsplatz wie Über- oder Unterforderung, Zeitdruck, mangelnde Zusammenarbeit, unzureichende Kommunikation und fehlendes Führungsverhalten, sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Mustergefährdungsbeurteilungen, weitere umfangreiche Informationen und Vorlagen für eine rechtssichere Dokumentation finden sich auf der Homepage der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Welche Besonderheiten sind bei Schwangeren und Stillenden zu beachten?

Schwangere Frau mit dunkelbraunen langen Haaren in Jeans und schwarzem Shirt steht neben braunem Pferd mit großer weißer Blesse in einer hellen Reithalle und schaut in die Kamera.
In Verbindung mit einer Schwangerschaft ist eine zusätzliche Beurteilung des Arbeitsplatzes notwendig.
Bild: standret - stock.adobe.com

Nach dem Mutterschutzgesetz sind alle Tätigkeiten auf Gefährdungen für Schwangere und stillende Mütter zu untersuchen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu veranlassen. Dabei ist es unerheblich, ob derzeit eine Schwangere oder stillende Frau in diesem Arbeitsbereich tätig ist (anlasslose Gefährdungsbeurteilung). Wird eine Schwangerschaft dem Arbeitgebenden gemeldet, ist unverzüglich der Arbeitsplatz gemeinsam mit der Schwangeren nochmals zu beurteilen (anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung).

Die Schwangerschaft ist der zuständigen Aufsichtsbehörde bekanntzugeben. Hierbei handelt es sich je nach Bundesland um das Gewerbeaufsichtsamt (z. B. in Niedersachsen) oder das Amt für Arbeitsschutz. Die zuständige Aufsichtsbehörde unterstützt mit erforderlichen Formularen und Informationen.

Auch die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bietet weitere Informationen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet Leitfäden für Schwangere und Stillende sowie für Arbeitgeber an.

Wie und warum werden die Beschäftigten regelmäßig informiert?

Eine störungsfreie Technik und gute Organisation genügen nicht, um Sicherheit und gesundes Arbeiten zu gewährleisten. Nur durch einen aktiven Arbeits- und Gesundheitsschutz, der durch Vorgesetzte und Beschäftigte gelebt wird, lassen sich Arbeitsunfälle verhindern. Daher sollen die Beschäftigten regelmäßig zu sicherheitsgerechtem Verhalten angehalten und motiviert werden.

Die Aufgabe, Unterweisungen durchzuführen, kann der Arbeitgebende schriftlich auf geeignete Personen übertragen. Er bleibt aber dennoch verantwortlich dafür zu kontrollieren, ob dies auch tatsächlich geschehen ist.

Auch Aushilfen oder Saisonarbeitskräfte müssen eine Unterweisung an ihrem jeweiligen Arbeitsplatz erhalten, damit Gesundheitsrisiken vermieden werden.
Bild: DG PhotoStock - stock.adobe.com

Die Unterweisung erfolgt mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit. Anweisungen und Erläuterungen beziehen sich auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Beschäftigten. Die Unterweisung muss bei der Einstellung und bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder bei der Einführung neuer Arbeitsmittel vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Hierbei ist die Qualifikation der Beschäftigten zu berücksichtigen. Inhalte und Teilnehmende der Unterweisung sollten aus Gründen der Rechtssicherheit notiert werden. Zu unterweisen sind übrigens auch

  • Auszubildende (Jugendliche mindestens zweimal jährlich),
  • Aushilfen,
  • Saisonarbeitskräfte sowie
  • Schüler und Praktikanten.

Die Beschäftigten haben die Hinweise der jeweiligen Vorgesetzten zu beachten und dafür zu sorgen, dass durch ihre Tätigkeit weder sie selbst noch andere Personen gefährdet werden. Alle Beschäftigten sind verpflichtet, festgestellte Mängel zu beseitigen beziehungsweise dem Arbeitgebenden zu melden. Darüber hinaus haben sie die eingesetzten Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden. Unterweisungsinhalte liefern

  • Gefährdungsbeurteilungen,
  • Betriebsanweisungen für Maschinen, für Arbeitsverfahren, für die Anwendung von Gefahr- und Biostoffen (Bakterien, Viren, Pilze) und von biogenen Stoffen wie zum Beispiel Pollen, Pflanzensäften, Tierhaaren oder Federn,
  • Bedienungsanleitungen für Maschinen und Geräte.

Praxishilfen finden sich auf der Homepage der SVLFG. Wichtig bei den Unterweisungen ist, dass sie nicht als lästige Pflicht, sondern als aktiver Beitrag zum Schutz der eigenen und der Gesundheit auch anderer Personen verstanden werden.

Wie ist die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung geregelt?

Jeder Agrar-, Gartenbau oder Forstbetrieb mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, muss nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) gewährleisten, dass seine Beschäftigten sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch betreut werden. Dazu bestellt er Betriebsärztinnen und -ärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Berechnungsgrundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Die Anforderungen an die Betriebe beschreibt die Vorschrift für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG) „Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung, VSG 1.2“ der SVLFG. Weitere Informationen bietet die „Handlungshilfe zur VSG 1.2“ der SVLFG

Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Regelbetreuung.

Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr, eingeteilt nach Betreuungsgruppen. Je nach Betriebsart, beziehungsweise Wirtschaftszweig (WZ-Kode), ist das Unternehmen der Betreuungsgruppe I (hohes Risiko), II oder III (geringes Risiko) zugeordnet.

Der Unternehmer entscheidet, in welchem Verhältnis die Betreuungszeiten zwischen Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft aufgeteilt werden. Beispiele für Berechnungsverfahren und Aufgabenfelder der Betreuung sind in den Anhängen der VSG 1.2 enthalten.

Zweck der arbeitsmedizinischen Betreuung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen, zu verhüten und den betrieblichen Gesundheitsschutz kontinuierlich weiterzuentwickeln. Das Aufgabenspektrum wird in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge geregelt.

Die BroschüreArbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchung“ der SVLFG bietet weitere Informationen, wann arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge) durchgeführt werden müssen oder sollten.

Für die arbeitsmedizinische Betreuung der Arbeitnehmenden sorgt nicht ein Allgemeinmediziner oder eine Hausärztin, sondern Ärzte, die die Bezeichnung Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner führen dürfen. Bei der Suche nach Arbeitsmedizinern oder Betriebsärztinnen und -ärzten unterstützen

  • VDBW – Verband deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V.,
  • Berufsverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflichen Betriebsärzte,
  • SVLFG-Verzeichnis niedergelassener Arbeitsmediziner.

Was ist das alternative Betreuungsmodell der LUV?

Nach dem Grundgedanken und der Zielsetzung des alternativen Betreuungsmodells der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) soll sich die Unternehmerin oder der Unternehmer eines Betriebes mit bis zu 20 Mitarbeitenden das Wissen für die unternehmerische Verantwortung in berufsgenossenschaftlichen Seminaren selbst aneignen, um den Bedarf hinsichtlich der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung zu erkennen.

Bei der Entscheidung für das LUV-Modell ist zu beachten, dass unter besonderen Voraussetzungen eine qualifizierte bedarfsorientierte Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Arbeitsmedizinerin bzw. den Arbeitsmediziner oder Personen mit spezieller Fachkunde erforderlich werden. Ob und wann dies der Fall ist, ist eines der Themen in den LUV-Seminaren. Über die Teilnahmebedingungen und die Ausbildungsmodelle informiert der SVLFG-Flyer „Arbeitsschutz im Arbeitgeberbetrieb“.

Letzte Aktualisierung 25.04.2024

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