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Die Europäische Union (EU) hat eine neue Verordnung für den europäischen Markt auf den Weg gebracht: Die „EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte“, kurz EUDR (Englisch: regulation on deforestation-free products). Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sind diejenigen Rohstoffe, für die global am meisten Wald vernichtet wird. Daher müssen Marktakteure künftig für diese relevanten Rohstoffe nachweisen, dass sie „entwaldungsfrei und legal“ produziert wurden.
Diese Rohstoffe und daraus hergestellte, relevante Produkte – die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind – dürfen nicht auf Flächen produziert worden sein, auf denen nach dem 31. Dezember 2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Die EUDR gilt auch für deutsche Erzeuger – für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2024. Kleine und Kleinst-Betriebe haben eine längere Vorbereitungszeit: Für sie gilt die EUDR ab dem 30. Juni 2025.
Die EU-Kommission hat am 2. Oktober 2024 vorgeschlagen, die Vorbereitungszeit um zwölf Monate zu verlängern. Diesem Vorschlag muss das EU-Parlament allerdings noch zustimmen. Mehr Informationen lesen Sie unten.
Marktakteure, die einen der sieben relevanten Rohstoffe in der Europäischen Union in Verkehr bringen, müssen künftig unternehmerische Sorgfaltspflichten erfüllen. In Bezug auf national erzeugte Rohstoffe in Deutschland betrifft dies die Produktion von Rindern, Soja und Holz.
Deutsche Landwirtinnen und Landwirte sind Primärerzeuger, sie stehen ganz am Anfang der Lieferkette und haben in der Regel nur kleinere Betriebe (KMU). Daher haben sie grundsätzlich die Anforderungen der EUDR bereits erfüllt, wenn sie künftig einmal im Jahr eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem der Europäischen Kommission abgeben. Dadurch erhalten sie eine Referenznummer, die sie mit ihrer Ware entlang der Lieferkette weitergeben.
Für eine solche Erklärung liegen den Betrieben fast alle erforderlichen Informationen im Rahmen ihrer alltäglichen, gewerblichen Tätigkeit bereits vor – beispielsweise Pachtverträge. Sie können auf ihren Flächen jederzeit nachweisen, dass sie die EUDR eingehalten haben. Neu gefordert sind lediglich Angaben über die Flächen mithilfe von Geolokalisierungskoordinaten.
Für die Primärerzeuger in Deutschland gilt:
Wie üblich bei der Umsetzung einer neuen, umfassenden Verordnung, finden derzeit noch regelmäßig Gespräche zwischen EU-Kommission und den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern zur genauen Auslegung einzelner Punkte statt. Über Ergebnisse dieser Treffen informieren die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sowie das dort angesiedelte Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) schnellstmöglich.
Aufgrund der Verzögerungen, die auf EU-Ebene in der Umsetzung der Verordnung aufgetreten sind, hatte sich die Bundesregierung zuletzt gegenüber Brüssel für eine Verlängerung der Übergangsphase bis zur Anwendung der EUDR eingesetzt. In einer aktuellen Pressemitteilung der EU-Kommission vom 2. Oktober 2024 schlägt die Kommission nun eine Verschiebung um zwölf Monate vor, damit alle Beteiligten mehr Zeit zur Umsetzung der Verordnung haben. Die Kommission sieht darin „eine ausgewogene Lösung, um Betreiber auf der ganzen Welt bei der Gewährleistung einer reibungslosen Umsetzung von Anfang an zu unterstützen.“ Der Verlängerungsvorschlag stelle aber in keiner Weise die Ziele oder den Inhalt des Gesetzes in Frage.
Die Verschiebung des Geltungsbeginns muss noch vom Europäischen Parlament gebilligt werden. Der Europäische Rat – bestehend aus den Staats- und Regierungschefs und -chefinnen – hat der Verschiebung bereits zugestimmt. Erst wenn beide dem Vorschlag der EU-Kommission zustimmen, wird die Verordnung tatsächlich verschoben. Sie würde dann ab dem 30. Dezember 2025 für mittlere und Großunternehmen und ab dem 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen gelten. Hier lesen Sie die Pressemitteilung der EU-Kommission.
Neue FAQs und Leitlinien der EU-Kommission
Zum künftigen Informationsangebot zählen deutsche Übersetzungen weiterer offizieller 40 FAQs der EU-Kommission sowie Leitlinien zur Anwendung der Verordnung. Beide Publikationen hat die EU-Kommission inzwischen veröffentlicht. Die BLE ist dabei, diese Dokumente schnellstmöglich juristisch genau zu prüfen und fachlich korrekt zu übersetzen. In Kürze finden Sie beide Hilfestellungen auf den BLE-Internetseiten.
Das Guidance-Document (englisch) der EU-Kommission können Sie hier auf Englisch einsehen.
Alle weiteren Informationen der EU-Kommission zur EUDR lesen Sie hier.
Entwaldungsfreie-Produkte-Newsletter
Die BLE bietet einen neuen Newsletter an, der offene Fragen klärt, sobald Antworten darauf vorliegen. Hier geht es zur Anmeldung zum Entwaldungsfreie-Produkte-Newsletter: www.ble.de/entwaldungsfrei-newsletter. Alle Newsletter stehen dort auch zum Herunterladen bereit.
Informationen für die Forstwirtschaft
Für die Forstwirtschaft hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine eigene Handreiche zur Umsetzung der EUDR veröffentlicht. Diese Informationen für die deutsche Forstwirtschaft stellt die Fachagentur nachwachsende Rohstoffe (FNR) in Kürze zur Verfügung.
Auf www.ble.de/entwaldungsfrei sind für alle Marktakteure Informationen rund um die EUDR gebündelt zu finden. Ein EUDR-Newsletter ist geplant und wird dort spätestens im Herbst 2024 zu abonnieren sein. Die BLE und das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) weiten fortlaufend das Informationsangebot aus – auch mit deutschen Übersetzungen weiterer offizieller FAQs und den angekündigten Leitlinien zur Anwendung der Verordnung der EU-Kommission.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung