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EUDR: Anwendung in der deutschen Landwirtschaft Weltweiter Waldschutz

Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte gilt auch für Erzeuger von Soja, Rind und Holz in Deutschland – mit geringen Anforderungen für die praktische Umsetzung. Was müssen deutsche Erzeuger künftig konkret tun, um die Verordnung einzuhalten? Das lesen Sie hier.

Das Bild zeigt eine große, für den Anbau landwirtschaftlicher Produkte entwaldete Fläche, auf der zuvor Tropenwald wuchs.
Quelle: Paralaxis - iStock/ getty images plus via Getty Images

Die Europäische Union (EU) hat eine neue Verordnung für den europäischen Markt auf den Weg gebracht: Die „EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte“, kurz EUDR (Englisch: regulation on deforestation-free products). Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sind diejenigen Rohstoffe, für die global am meisten Wald vernichtet wird. Daher müssen Marktakteure künftig für diese relevanten Rohstoffe nachweisen, dass sie „entwaldungsfrei und legal“ produziert wurden.

Diese Rohstoffe und daraus hergestellte, relevante Produkte – die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind – dürfen nicht auf Flächen produziert worden sein, auf denen nach dem 31. Dezember 2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Die EUDR gilt auch für deutsche Erzeuger – für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2024. Kleine und Kleinst-Betriebe haben eine längere Vorbereitungszeit: Für sie gilt die EUDR ab dem 30. Juni 2025.

Die EU-Kommission hat am 2. Oktober 2024 vorgeschlagen, die Vorbereitungszeit um zwölf Monate zu verlängern. Diesem Vorschlag muss das EU-Parlament allerdings noch zustimmen. Mehr Informationen lesen Sie unten.

Die EUDR im Video erklärt

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Welche Pflichten haben landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland konkret?

Marktakteure, die einen der sieben relevanten Rohstoffe in der Europäischen Union in Verkehr bringen, müssen künftig unternehmerische Sorgfaltspflichten erfüllen. In Bezug auf national erzeugte Rohstoffe in Deutschland betrifft dies die Produktion von Rindern, Soja und Holz.

Deutsche Landwirtinnen und Landwirte sind Primärerzeuger, sie stehen ganz am Anfang der Lieferkette und haben in der Regel nur kleinere Betriebe (KMU). Daher haben sie grundsätzlich die Anforderungen der EUDR bereits erfüllt, wenn sie künftig einmal im Jahr eine Sorgfaltserklärung im Informationssystem der Europäischen Kommission abgeben. Dadurch erhalten sie eine Referenznummer, die sie mit ihrer Ware entlang der Lieferkette weitergeben.

Für eine solche Erklärung liegen den Betrieben fast alle erforderlichen Informationen im Rahmen ihrer alltäglichen, gewerblichen Tätigkeit bereits vor – beispielsweise Pachtverträge. Sie können auf ihren Flächen jederzeit nachweisen, dass sie die EUDR eingehalten haben. Neu gefordert sind lediglich Angaben über die Flächen mithilfe von Geolokalisierungskoordinaten.

Für die Primärerzeuger in Deutschland gilt:

  • Sie müssen keine Sorgfaltspflichtregelung im Betrieb einführen, sondern ihre Produktionsflächen mithilfe von Geolokalisierungskoordinaten erfassen.
  • Die einzige Verpflichtung, zum Beispiel eines kleinen Rinderhaltungsbetriebs, ist es, eine Sorgfaltserklärung, in der diese Geodaten angegeben sind, hochzuladen. Dies muss einmal im Jahr auf der Grundlage von vorhandenen Plandaten geschehen.
  • Alle Informationen, die im Falle einer Prüfung im Rahmen der Verordnung erforderlich sein können, liegen in der Regel im Betrieb vor, etwa in Form eines Kauf- oder Pachtvertrags. Im Zweifelsfall kann die bewirtschaftete Fläche, wie sie zum Beispiel im Grundbuch verzeichnet ist, als ein Nachweis für die Einhaltung der Verordnung dienen.

Geltungsbeginn: Verschiebung und Inhalte vorerst unklar!

Wie üblich bei der Umsetzung einer neuen, umfassenden Verordnung, gab und gibt es noch viel Gesprächsbedarf zur neuen Verordnung und regelmäßig klären EU-Kommission, Mitgliedstaaten, Bundesregierung und Bundesländer die genaue Auslegung einzelner Punkte. Über Ergebnisse dieser Treffen informieren die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) sowie das dort angesiedelte Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) schnellstmöglich.

Aufgrund der Verzögerungen, die auf EU-Ebene in der Umsetzung der Verordnung aufgetreten sind, hatte sich die deutsche Bundesregierung in den vergangenen Monaten gegenüber Brüssel für eine Verlängerung der Übergangsphase bis zur Anwendung der EUDR eingesetzt. Die EU-Kommission hatte Anfang Oktober 2024 eine Verschiebung um zwölf Monate vorgeschlagen, damit alle Beteiligten mehr Zeit zur Umsetzung der Verordnung haben. Sie betonte dabei, dass der Verlängerungsvorschlag in keiner Weise die Ziele oder den Inhalt des Gesetzes in Frage stelle.

Der Europäische Rat – bestehend aus den Staats- und Regierungschefs und -chefinnen – hat der Verschiebung bereits zugestimmt. Auch das EU-Parlament hat am 14. November 2024 der Verschiebung zugestimmt. Zudem haben die Parlamentsmitglieder aber auch vorgeschlagene Veränderungen der Verordnung angenommen, darunter die Schaffung einer weiteren Risikokategorie, nämlich „kein Risiko“ hinsichtlich der Entwaldung. 
Da die Kommission allerdings eine inhaltliche Änderung der Verordnung zuvor ausgeschlossen hatte, muss nun ein neuer Entwurf der EUDR mit allen 27 Mitgliedsstaaten in weiteren Ausschüssen neu verhandelt werden. Das bedeutet auch: Die Verschiebung des Anwendungsbeginns der Verordnung ist noch nicht beschlossene Sache. Lesen Sie hier die aktuelle Pressemitteilung des EU-Parlaments. Hier können Sie den Vorschlag der EU-Kommission vom 2. Oktober 2024 nachlesen.

Sollte es zu keiner Einigung bis Ende des Jahres kommen, würde die EUDR wie ursprünglich geplant ab dem 30. Dezember 2024 für mittlere und Großunternehmen und ab dem 30. Juni 2025 für Kleinst- und Kleinunternehmen gelten. 

Neue FAQs und Leitlinien der EU-Kommission
Zum Informationsangebot der EU-Kommission zählen FAQ der EU-Kommission sowie Leitlinien zur Anwendung der Verordnung. Beide Publikationen hat die EU-Kommission im Oktober 2024 veröffentlicht. Die BLE hat sie übersetzt und geprüft. 

Die aktualisierten FAQ können Sie hier einsehen.

Der neue Leitfaden ist hier zu lesen. Er enthält auch Beispielszenarien für verschiedene Betriebe, Produkte und Branchen. 

Alle weiteren Informationen der EU-Kommission zur EUDR finden Sie hier.

Entwaldungsfreie-Produkte-Newsletter
Die BLE bietet einen neuen Newsletter an, der offene Fragen klärt, sobald Antworten darauf vorliegen. Hier geht es zur Anmeldung zum Entwaldungsfreie-Produkte-Newsletter: www.ble.de/entwaldungsfrei-newsletter. Alle Newsletter stehen dort auch zum Herunterladen bereit.

Informationen für die Forstwirtschaft
Für die Forstwirtschaft hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) eine eigene Handreiche zur Umsetzung der EUDR veröffentlicht. Diese Informationen für die deutsche Forstwirtschaft stellt die Fachagentur nachwachsende Rohstoffe (FNR) in Kürze zur Verfügung.

EUDR: Das müssen Landwirtinnen und Landwirte wissen

Wo gibt es weitere Informationen zur Verordnung?

Landwirte, die Soja anbauen, müssen künftig ihre Betriebsfläche geolokalisieren.
Quelle: JoeGough - iStock/ getty images plus via Getty Images

Auf www.ble.de/entwaldungsfrei sind für alle Marktakteure gebündelt Informationen rund um die EUDR zu finden, unter anderem auch deutsche Übersetzungen der neuen (Stand Oktober 2024) FAQ und des ersten Leitfadens zur EUDR-Anwendung der EU-Kommission. Der Leitfaden enthält viele Beispielszenarien. 

Abonnieren Sie auch den “Entwaldungsfreie-Produkte-Newsletter”, in dem wie Sie aktuell auf dem Laufenden halten, sobald es Neugkeiten zur Verordnung gibt. Die BLE und das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) weiten fortlaufend das Informationsangebot aus.

 

Letzte Aktualisierung 07.11.2024

Alle Informationen zur EUDR

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Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

anfragen@entwaldungsfreie-produkte.de

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