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Landwirtschaftliche Familien sollten persönliche Risiken wie Berufsunfähigkeit und Todesfall in jedem Fall gut absichern. Erst dann kommt die Vermögensbildung. Gerade in der Landwirtschaft, wo oft ein großes Betriebsvermögen existiert, kommt dem Thema Erbschaftssteuer eine hohe Bedeutung zu. Daher ist es hilfreich, sich bereits frühzeitig über anfallende Steuersätze und Freibeträge zu informieren und zu prüfen, inwiefern sogar eine komplette oder teilweise Steuerbefreiung möglich ist.
Wie hoch der zu veranschlagende Steuersatz ausfällt, lässt sich der folgenden Tabelle entnehmen.
Steuerpflichtiges Erbe* bis einschließlich... | Steuersatz (%) in der Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
€ | I | II | III |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
* Nach Abzug der Freibeträge
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Erbes gibt es jedoch Freibeträge, die beispielsweise Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ganz erheblich entlasten. Sie können bis zu einer halben Million Euro betragen. Genaueres verrät die nachfolgende Tabelle.
Steuer-klasse | Verwandtschaftsgrad des Erben | Hausrat | Andere persönliche Gegenstände | Allgemeiner Freibetrag | Versorgungs-freibetrag |
---|---|---|---|---|---|
I | Ehegatte | 41.000 | 12.000 | 500.000 | 256.000 |
Eingetragener Lebenspartner | 41.000 | 12.000 | 500.000 | 256.000 | |
Kinder, Stiefkinder | 41.000 | 12.000 | 400.000 | 10.300 bis 52.000 | |
Kinder der Kinder und Stiefkinder (Enkel) | 41.000 | 12.000 | 200.000 | ||
Eltern, Großeltern bei Erwerb von Todes wegen | 41.000 | 12.000 | 100.000 | ||
II | Eltern, Großeltern bei Erwerb unter Lebenden | 12.000 | 20.000 | ||
Geschwister | 12.000 | 20.000 | |||
Neffen, Nichten | 12.000 | 20.000 | |||
Adoptiv-, Schwieger- und Stiefeltern | 12.000 | 20.000 | |||
Schwiegerkinder | 12.000 | 20.000 | |||
Geschiedene(r) Ehegatte/-gattin | 12.000 | 20.000 | |||
III | Alle übrigen Erwerber, z. B. Lebensgefährte/ -gefährtin | 12.000 | 20.000 |
Noch mehr Entlastung als Freibeträge schafft die Steuerbefreiung. Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten:
Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitenden sind von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Für Betriebe mit sechs bis fünfzehn Beschäftigten gilt eine abgemilderte und gestaffelte Form. Bei sechs bis zehn Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme 500 Prozent (Optionsverschonung) bzw. 250 Prozent (Regelverschonung), bei elf bis fünfzehn Beschäftigten 565 Prozent bzw. 300 Prozent.
Wird die Vermögensgrenze von 26 Millionen Euro überschritten, was in der Land- und Forstwirtschaft nur selten der Fall ist, verringert sich der Verschonungsabschlag um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro. Ab einem Betrag von 90 Millionen Euro fällt er ganz weg.
Bei einem Vermögen von mehr als 26 Millionen Euro können Landwirtinnen und Landwirte statt den Verschonungsabschlag zu beantragen, auch den Verschonungsbedarf prüfen lassen. Kann ein Erbe nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Erbschaftssteuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen, wird sie ihm erlassen. Als verfügbar gilt die Hälfte des bereits vorhandenen Vermögens sowie das erhaltene, aber nicht begünstigte Vermögen, zum Beispiel Wertpapiere.
Letzte Aktualisierung 17.11.2023